Wer seine Partnerin per Videokamera überwacht, greift in deren höchstpersönlichen Lebensbereich ein.

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In einer zerrütteten Ehe ist es unter gewissen Umständen zulässig, einen Privatdetektiv zu engagieren, um ein außereheliches Verhältnis des Partners oder der Partnerin zu beweisen. Doch wer zu diesem Zweck technische Hilfsmittel wie Peilsender, Kameras oder Mikrofone einsetzt, greift in den höchstpersönlichen Lebensbereich der anderen Person ein. Eine Ehegattin, deren Mann dies tat und die dadurch psychisch schwer belastet wurde, hatte mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Ehegatten auf Grundlage des Anti-Stalking-Gesetzes Erfolg.

Das Ehepaar lebte im gemeinsamen Haushalt. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wolle, fühlte sie sich verfolgt und beobachtet. Bald entdeckte sie im Wohnhaus eine versteckte Videokamera, in der Tasche des Mannes Fotoausdrucke ihrer Smartphone-Dateien, darunter auch Kontaktdaten. Alarmiert durch den Fund, suchte und fand sie in dem nur von ihr genutzten Auto einen GPS-Tracker und einen Voicerecorder.

Depressionen und Panikattacken

Diese Überwachungsmaßnahmen, mit denen der Mann Beweise für eine Affäre finden wollte, lösten bei der Frau Depressionen und Panikattacken aus. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung, gestützt auf § 382c und § 382d EO, und erhielt vor dem Erstgericht recht. Dem Mann wurden der Aufenthalt in der Ehewohnung und der unmittelbaren Umgebung, jede persönliche Kontaktaufnahme sowie die weitere Nutzung seiner Überwachungsgeräte verboten.

Die Entscheidung wurde vom Rekursgericht und nun auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt (OGH 22.03.2023, 7 Ob 38/23y). Es handelt sich bei den Überwachungsmaßnahmen um schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre der Ehegattin, und diese seien mit dem Engagieren eines Privatdetektivs nicht vergleichbar. (ef, 7.4.2023)