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Ein letztes Mal konzentriert sich das Interesse auf Gottfried Küssel. Nun muss er wegen der "Alpen-Donau"-Seite ins Gefängnis.

Foto: APA/Pfarrhofer

Wien - "Haben Sie das Urteil verstanden?", wendet sich Helene Bachner-Foregger, Vorsitzende des Fünfer-Senats am Obersten Gerichtshof (OGH), an die drei Angeklagten. Doch statt von Gottfried Küssel, Felix B. und Wilhelm A. kommt eine Antwort aus dem Publikum: "Nein!", schreit ein junger Mann. Bachner-Foregger ignoriert ihn und will es von dem Trio auf der Anklagebank wissen. "Ja", antworten alle drei.

Sie haben verstanden, dass sie nun rechtskräftig wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung ins Gefängnis müssen. Ihre Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen. Allerdings: Die Strafen wurden für alle reduziert. Einerseits, da die erste Instanz mit der Ausfertigung des Urteils und des Verhandlungsprotokolles zu lange gebraucht hat. Und andererseits, da Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt wurden.

Für Küssel bedeutet das: Er muss im Zusammenhang mit der neonazistischen "Alpen-Donau"-Webseite statt neun Jahre sieben Jahre und neun Monate hinter Gitter. Die Strafe von Felix B. wurde von sieben Jahren auf fünf Jahre und neun Monate reduziert, Wilhelm A. fasste vier Jahre und drei Monate aus, drei Monate weniger als ursprünglich.

Zumindest ein kleiner Erfolg für das Verteidigertrio Michael Dohr, Katrin Ehrbar und Stefan Schwalm. Ganz so überraschend ist es aber nicht, schließlich hat auch Generalanwältin Margit Wachberger eine Strafreduktion für A. wegen der überlangen Verfahrensdauer gefordert.

Auf juristischen Granit bissen die Verteidiger dagegen mit ihrer Forderung, das Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben. Und das, obwohl sie in dem überfüllten kleinen Saal im Justizpalast durchaus interessante Argumente vortrugen.

Eine knappe halbe Stunde kämpfte Küssel-Verteidiger Dohr für seinen Mandanten. Sein Hauptargument: Im ersten Prozess habe mit den Geschworenen etwas nicht gestimmt.

Schon während der ursprünglichen Verhandlung hielten die Rechtsvertreter fest, dass ein zu spät gekommener Laienrichter weggeschickt wurde. Wie dieser hieß und ob er eigentlich dabei sein hätte müssen, konnten sie nicht mehr feststellen.

Aber Dohr kann auch eine neue Information vorlegen. Im Akt findet sich die E-Mail eines Leider-nicht-Geschworenen an das Landesgericht. Der Grund seines Schreibens: Er hatte eine 500-Euro-Ordnungsstrafe aufgebrummt bekommen, da er nicht gekommen sei.

Der Mann führt allerdings aus, dass er am ersten Prozesstag eine jener sieben Personen war, die erschienen sind. Damals musste aber vertagt werden, da acht Laienrichter nötig sind. Am zweiten Prozesstag sei er bei der Sicherheitskontrolle festgesteckt, aber noch rechtzeitig vor Beginn im Saal gewesen. Wo ihn die Schriftführerin mit der Bemerkung, es seien schon genug Geschworene anwesend, wieder weggeschickt habe.

Einen Punkt, auf den die Generalanwältin bei ihrer Gegenrede gar nicht eingeht und den der Senat eher kursorisch erwähnt: Es gebe keinen Beweis für eine willkürliche Geschworenenauswahl. (Michael Möseneder, DER STANDARD, 16.1.2014)