Kristina Hänel im Verhandlungssaal im Amtsgericht in Gießen (Hessen).

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Gießen – Die deutsche Ärztin Kristina Hänel musste am Freitag vor Gericht, weil sie auf ihrer Website Schwangerschaftsabbruch als Leistung anführte (dieStandard.at berichtete). In Deutschland ist Werbung für Abtreibungen verboten, daher werden immer wieder GynäkologInnen angezeigt, wenn sie den Schwangerschaftsabbruch unter ihren Leistungen anführen. Der strittige Punkt in diesen Fällen ist, ob es sich lediglich um Information oder um ein Werben um des "Vermögensvorteils wegen", wie es in dem Paragraf 219a heißt, handelt.

"Sachlich", aber dennoch Werbung

In Kristina Hänels Fall entschied die Staatsanwaltschaft am Freitag, dass es sich zwar um "seriöse und sachliche" Informationen handle, diese seien aber mit dem Hinweis auf das "eigene Honorar" verknüpft, berichtete "Spiegel online". Die Hinweise, dass eine Ärztin oder ein Arzt einen Schwangerschaftsabbruch durchführt, müssen nicht "reißerisch sein", so die Staatsanwaltschaft, um unter das Werbeverbot zu fallen. Das Amtsgericht im hessischen Gießen verurteilte Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro. Monika Frommel, Anwältin der Gynäkologin, kündigte Revision an. (red, 27.11.2017)