"Durch den Kindermehrbetrag sollen nur jene Eltern mit Kindern entlastet werden, die berufstätig sind", heißt es dazu in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zum Familienbonus.

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Wien – Der von ÖVP und FPÖ geplante "Familienbonus" sieht zwar einen Mindestbetrag für Alleinerzieherinnen vor. Sollten diese ganzjährig Arbeitslose, Notstandshilfe oder Mindestsicherung beziehen, werden die 250 Euro pro Kind und Jahr aber nicht bezahlt. Das sieht der Gesetzesentwurf des Finanzministeriums vor. Dort ist auch im Detail geregelt, wie der Bonus zwischen berufstätigen Eltern geteilt wird.

Der "Familienbonus Plus" soll ab 2019 eine Steuergutschrift von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bringen bzw. 500 Euro ab dem 18. Geburtstag. Immer vorausgesetzt, es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe und die Eltern haben ein entsprechendes Einkommen. Die Gutschrift wird nämlich direkt von der Lohnsteuer abgezogen – wer weniger Lohnsteuer bezahlt, erhält vom Familienbonus weniger bis gar nichts. Für Alleinerzieherinnen und Alleinverdiener sind zumindest 250 Euro pro Kind und Jahr vorgesehen ("Kindermehrbetrag").

Nur für Berufstätige

Diese Mindestsumme soll allerdings nicht an Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher fließen, die ganzjährig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder Grundversorgung beziehen. "Durch den Kindermehrbetrag sollen nur jene Eltern mit Kindern entlastet werden, die berufstätig sind", heißt es dazu in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

Der Entwurf regelt auch im Detail, wie sich Eltern den Familienbonus aufteilen können, wenn beide berufstätig sind. Grundsätzlich gilt, dass entweder ein Elternteil die gesamte Steuergutschrift erhält, oder dass sie 50:50 auf beide aufgeteilt wird. Ein anderes Verhältnis ist nicht vorgesehen. Allerdings kann die Aufteilung bei mehreren Kindern für jedes Kind extra festgelegt werden (also z.B. für das erste Kind 1.500 Euro für den Vater, aber für das zweite Kind je 750 Euro für Vater und Mutter). Unterjährig verändern darf man die einmal festgelegte Aufteilung nicht.

Halbe-Halbe für Getrennte

Für getrennt lebende Eltern, ist grundsätzlich eine Halbe-Halbe-Aufteilung vorgesehen, so lange der gesetzlich vorgesehene Unterhalt bezahlt wird. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Jener Elternteil, der den Großteil der Kinderbetreuungskosten bezahlt, soll Anspruch auf 90 Prozent des Familienbonus für die Kinder haben. Dies deshalb, weil zur Gegenfinanzierung des Familienbonus die bisherige steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ab 2019 gestrichen wird.

Die Kosten des Gesetzes werden im Entwurf mit 750 Mio. Euro für 2019 und 1,19 Mrd. Euro ab 2020 beziffert – wobei ein Drittel des Steuer-Entfalls von Ländern und Gemeinden geschultert werden muss. Auf der Homepage des Parlaments wurde der Gesetzestext noch nicht veröffentlicht – laut Finanzministerium wegen administrativer Probleme. Dies soll am Montag erfolgen. (APA, 4.3.2018)