Linz – Ein Medienprozess wegen Verletzung des Schutzes der Identitätsbekanntgabe und übler Nachrede gegen das umstrittene Magazin "Info-Direkt" hat im Landesgericht Linz am Dienstag mit einem Schuld- und einem Freispruch im Zweifel geendet: Der Richter bestätigte zwar die Verletzung des Identitätsschutzes, sah aber keine üble Nachrede. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ein Soziologe und Ex-Streetworker hatte geklagt, da er namentlich sowohl online als auch in einer Printausgabe als militanter Linker dargestellt werde. Der Privatankläger und Zeuge, der sich als links einschätzt und sich mit der Aufklärung über die extreme Rechte beschäftigt, sieht sich durch die beiden Veröffentlichungen diffamiert. Er versicherte, in seinen zahlreichen vor allem in Deutschland gehaltenen Vorträgen nicht zur Gewalt aufzurufen, von der er sich auch vor Gericht immer wieder distanzierte.

Konkret wehrte er sich auch gegen einen im November 2017 online gestellten Artikel. Laut diesen Bericht soll er bei einer Demo am Wiener Karlsplatz im September 2016 einen Identitären angegriffen haben, weshalb die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Raufhandels und der schweren Körperverletzung ermittelt habe.

Kläger: Beruflich bei Kundgebung

Dem widersprach der Kläger vor Gericht. Er betonte, damals als Streetworker gearbeitet und sich aus beruflichen Gründen am Rande der Kundgebung aufgehalten zu haben. Seiner Darstellung zufolge wurde er von hinten von einem Polizisten "geschubst". Die Staatsanwaltschaft Wien nahm danach Ermittlungen gegen ihn auf, die aber eingestellt wurden.

Das geklagte Magazin, das vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes als rechtsextrem eingestuft wird, setzte alles daran, die in dem Online-Artikel veröffentlichten "Rechercheergebnisse", die in einer Printversion Mitte Februar 2018 wiederholt wurden, zu untermauern. Vom Magazin nominierte Zeugen aus dem Bereich der Identitären zählten den Kläger zu den tätlichen Angreifern bei der Demonstration. Wiederholt hielten die Verteidiger Einträge aus dem Internet vor, die ihm zuzuordnen seien und in denen Pflastersteine und Faustschläge als gerechtfertigtes Mittel in der politischen Auseinandersetzung genannt werden. Er konterte aber, dass er Aufrufe zur Gewalt ablehne.

Recht auf Schutz der Identität verletzt

Der Einzelrichter sah in seinem Urteil durch die Veröffentlichung des Namens des Klägers in den beiden Artikeln das Recht auf Schutz der Identität verletzt. Denn er sei keine Person öffentlichen Interesses. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nur der Verdacht eines Vergehens (einfache Körperverletzung) nicht aber eines Verbrechens bestanden. In diesem Fall sind gemäß Medienrecht nicht nur Opfer, sondern auch die Verdächtigen vor Bekanntgabe ihrer Identität geschützt. Das Gericht sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000 Euro zu. Das sind zehn Prozent der höchstmöglichen Summe. Außerdem muss das Urteil in den Medien veröffentlicht werden.

Zum Vorwurf der üblen Nachrede hielt das Gericht fest, was geschrieben wurde – Anwesenheit bei der Demonstration, nur eine Verdachtslage und Ermittlungen – sei wahr gewesen. Es sei nur eine politische Haltung und eine Gegenposition bezogen worden. Nicht aus den Artikeln herauszulesen sei gewesen, dass der Kläger Sachbeschädigung oder Anschläge gegen Leib und Leben gutheiße. Deshalb erfolgte ein Freispruch für das Medium. Beide Seiten gaben zum Richterspruch keine Erklärung ab. Sie haben nun drei Tage Bedenkzeit, das Urteil anzunehmen, oder Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Berufung gegen die Strafe einzulegen. (APA, 31.7.2018)