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Bei stornierten Flügen muss die Fluglinie auch eine Umbuchung auf eine andere Airline anbieten. Ein Bahnticket tut es nicht.

Foto: Reuters / Michael Dalder

Eine Flugpassagierin aus Österreich sitzt am Abend am Flughafen von Düsseldorf fest: Der Flug wurde aufgrund technischer Probleme bei der Flugsicherung in Wien annulliert. Am Schalter der Airline teilt ihr eine Mitarbeiterin mit, dass der nächste Flug erst am nächsten Tag nachmittags oder abends möglich sei. Die Frau muss jedoch spätestens am nächsten Tag zu Mittag in Wien sein.

Daraufhin wird ihr vorgeschlagen, mit dem Nachtzug nach Wien zu fahren – mit Umsteigen in Frankfurt/Main. Nebenbei wird sie an den Schalter einer anderen Fluglinie verwiesen, die noch am selben Abend zwei Flüge nach Wien durchführe. Dort könne sie ja einmal nachfragen.

Für den Flug nach Wien sind bei der anderen Airline zwar keine Sitze mehr frei, aber sehr wohl für einen Abendflug nach Salzburg. Die Frau bucht diesen Flug und bezahlt ihn aus eigener Tasche. Von Salzburg fährt sie mit dem Zug weiter nach Wien. Die Kosten für Flug- und Bahnticket fordert sie dann von der Fluglinie, mit der sie ursprünglich fliegen wollte, zurück.

Diese lehnt das Ansinnen mit dem Argument ab, man habe der Frau ohnehin den frühestmöglichen Rückflug am nächsten Tag angeboten. Vor dem Erstgericht kommt das Unternehmen damit durch. Die Frau geht in Berufung und erhält vor dem Berufungsgericht recht: Die Fluglinie hätte der Kundin neben dem eigenen Flug am nächsten Tag auch eine Umbuchung auf den Flug einer anderen Fluglinie vorschlagen müssen.

"Vergleichbare Bedingungen"

Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an (OGH, 29. 8. 2018, 1 Ob 133/18t). "Die Kundin ist als Passagierin nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung berechtigt, vom Luftfahrtunternehmen eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu fordern", heißt es in der Presseaussendung des OGH. Durch den bloßen Verweis auf den Schalter einer anderen Fluglinie kam sie dieser Pflicht nicht nach. Auch die angebotene Bahnfahrt entspricht nicht der Definition von "unter vergleichbaren Reisebedingungen".

Für gestrandete Flugpassagiere ist dies eine gute Nachricht: Werden sie bei einer Flugannullierung nicht auf den nächstmöglichen Flug – egal, bei welcher Fluglinie – umgebucht, können sie selbst ein entsprechendes Flugticket erwerben und von der Airline den Kostenersatz einfordern. (Eric Frey, 15.10.2018)