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Eine mit einem Pfandrecht belastete Immobilie ist schwer verkäuflich. Der Fonds Soziales Wien muss sich wie andere Sozialeinrichtungen nach dem Höchstgerichtsurteil aus dem Grundbuch zurückziehen.

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Vor wenigen Wochen hat der Verfassungsgerichtshof eine Klarstellung veröffentlicht, wonach seit dem Aus des Pflegeregresses Sozialeinrichtungen ihre Pfandrechte auch im Grundbuch löschen müssen. In der Praxis beansprucht das allerdings etwas Zeit, wie der Fonds Soziales Wien (FSW) dem STANDARD bestätigte. Laut ersten Schätzungen belaufen sich die eingetragenen Pfandrechte des FSW auf 15 bis 30 Millionen Euro. 220 Grundbucheintragungen sind derzeit bekannt, Altfälle (noch nicht digitalisiert) sind noch nicht berücksichtigt.

"Aktuell werden auch alle Altfälle, die der FSW von der Stadt Wien übernommen hat, erfasst. Das wird voraussichtlich noch bis Ende Jänner, Anfang Februar dauern", heißt es seitens des Fonds. Erst danach werden die Betroffenen informiert.

Löschungserklärung auf Zuruf

Wer nicht so lange warten kann, weil etwa die Liegenschaft verkauft werden soll, könne sich direkt beim FSW melden: Man stelle "auf Zuruf" sofort eine Löschungserklärung aus, mit der die Betroffenen dann eine Löschung des Grundbucheintrags beantragen können. Das empfiehlt auch Rechtsanwalt Alexander Hofmann aus Wien: "In einem solchen Fall sollen sich die Betroffenen an das Exekutionsgericht wenden, das die Eintragung bewilligt hat, und dort einen Einstellungsantrag zur Löschung des Pfandrechts zu stellen." Seitens des FSW hieß es, der Fonds stelle die Bescheinigung aus, die Löschung könne dann auch beim Notar beantragt werden. Die Kosten von 80 bis 110 Euro müsse der Betroffene zahlen. Auch etwaige Anwaltskosten zahle der Fonds nicht. Sehr wohl werde der FSW die eigenen Kosten in diesem Zusammenhang dem Bund in Rechnung stellen.

Wie berichtet ist ein Zugriff auf Vermögen, egal ob durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, nicht mehr erlaubt. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen weiter zugegriffen werden.

Der VfGH im Wortlaut: "Gemäß § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig."

Priorität für lebende Kunden

Priorität habe beim FSW die Rückzahlung 2018 eingegangener Zahlungen noch lebender Kunden: "Es wurden bereits im August an 446 Betroffene Briefe geschickt, um die Rückzahlung anzukündigen und die Bankverbindungen anzufordern. Auch die Rechtsvertreter der Erben wurden im August benachrichtigt. Auch hier werde in den nächsten Tagen mit den Rückzahlungen gestartet."

Nach dem Höchstgerichtsurteil muss der FSW auch Zahlungen, für die diese bereits einen rechtskräftigen Titel hatten, rückerstatten. Dabei werden ebenfalls noch lebende Kunden priorisiert, Ziel sei es, bis Ende 2018 alles zurückzuzahlen. Bei den Rückzahlungen der eingegangenen Zahlungen aus Verlassenschaften rechnet der FSW mit weiteren drei Monaten.

Nachrangig werden laufende Verlassenschaftsverfahren behandelt, in denen noch keine Erben feststehen. Dort wurden in knapp 4.000 Fällen Forderungen angemeldet. Hier müsse nun korrigiert werden: Nur wenn noch Zahlungen aus Einkommen und Pflegegeld offen sind, meldet der FSW diese noch als Forderung im Verlassenschaftsverfahren an. Dort, wo bereits Anmeldungen vorgenommen wurden, werden diese korrigiert. Das alles geschehe im Lauf der nächsten 13 Monate.

Rücküberweisung eingegangener Zahlungen

Wo bereits Vorschreibungen an Erben verschickt wurden, seien diese großteils bereits korrigiert, eingehende Zahlungen wurden bereits seit Juni rücküberwiesen.

Nach dem VFGH-Urteil müssen jetzt aber auch Vorschreibungen, für die bereits ein rechtskräftiger Titel besteht, korrigiert werden (es muss geprüft werden, ob ein Teil der Forderung nach wie vor rechtmäßig ist, da er zum Beispiel aus offenen Kostenbeiträgen aus Einkommen und Pflegegeld besteht). Mit der Prüfung dieser 165 Vorschreibungen werde erst begonnen. Vorläufig zurückgestellt wurde die Bekanntgabe der Jahresratenzahlungspläne für Forderungen aus Einkommen beziehungsweise Pflegegeld. (Claudia Ruff, 13.11.2018)