Auf dem Weg zu einem Familienfest hatte Herr K. noch etwas Zeit und hielt bei einer Tankstelle an, um sein Auto waschen zu lassen. Er besorgte sich eine Wertmarke für die Portalwaschanlage, stellte sein Auto in dieser ab und aktivierte das Programm.

Nachdem die Anlage mit der Reinigung seines Wagens fertig war und sich das Einfahrtstor wieder geöffnet hatte, ging Herr K. hinein, legte seine Jacke auf den Rücksitz und schraubte noch schnell die Dachantenne wieder an, obwohl auf dem Hinweisschild vor der Einfahrt deutlich darauf hingewiesen wurde, dass die Anlage nach dem Waschvorgang mit dem Fahrzeug unverzüglich zu verlassen sei. Nachdem die Antenne montiert war, wollte Herr K. aus der Waschstraße ausfahren. Den Autoschlüssel hatte er versehentlich in der Jackentasche auf dem Rücksitz gelassen. Er musste nochmals aussteigen, um diesen zu holen. Unglücklicherweise hatten die automatischen Tore der Waschanlage inzwischen begonnen, sich wieder zu schließen. Herr K. fuhr zwar noch rasch an, passte aber nicht mehr durch den niedrigen Spalt und bremste abrupt ab.  Anschließend stieg er wieder aus und betätigte den Notschalter, der jedoch nur das Einfahrtstor öffnete. Von der ungewohnten Situation etwas verwirrt, versuchte Herr K. nun mit dem Auto im Rückwärtsgang aus der Waschanlage auszufahren, wobei das – sich inzwischen wieder schließende – Einfahrtstor mit der Unterkante die Rückseite des Autos touchierte und an mehreren Stellen den Lack zerkratzte und die Dachantenne beschädigte. Erst nach einem neuerlichen Versuch gelang es Herrn K., das Ausfahrtstor erneut zu öffnen und die Waschanlage zu verlassen.

Anschließend beanstandete er den entstandenen Schaden beim Betreiber der Tankstelle. Laut Autowerkstatt würde eine Behebung der Kratzer und eine Reparatur der Antenne insgesamt rund 1.800 Euro kosten. Diesen Betrag wollte er gerne vom Unternehmen ersetzt bekommen. Der Tankstellenbetreiber war ursprünglich nur bereit, einen relativ geringen Teil des Schadens zu übernehmen.

Waschanlagen können eine tückische Falle für Autofahrer sein.
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Die Schlichtung mit Herrn K. und dem Tankstellenbetreiber

Herr K. wandte sich an die Verbraucherschlichtung Austria, die das Unternehmen kontaktierte. Neben einer Stellungnahme, in der man die Schuld an dem Schaden gänzlich beim Konsumenten sah, übermittelte das Unternehmen eine Aufzeichnung der Überwachungskamera der Portalwaschanlage. Die Verbraucherschlichtung schlug vor, dass das Unternehmen dem Konsumenten ein Drittel des Schadens ersetzen soll. Warum? Weil sie die Hauptschuld an dem entstandenen Schaden zwar beim Konsumenten sah – nicht zuletzt deshalb, weil er die Anlage nicht wie vorgeschrieben umgehend verließ. Allerdings kam die Schlichtungsstelle auch zum Ergebnis, dass das Unternehmen zu einem gewissen Grad seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigte. So waren an dem Tor etwa keine Sensoren angebracht, die ein Schließen des Tors verhindert hätten. Auch die Warnhinweise auf dem Hinweisschild hätten noch verbessert werden können.

Aus diesen Gründen erschien eine Schadensteilung von zwei zu einem Drittel zu Lasten des Konsumenten angebracht. In die vorgeschlagene Lösung willigten sowohl Herr K. als auch das Unternehmen ein.

Quick Facts – Verkehrssicherungspflichten

  • Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jemand, der eine Gefahrenquelle schafft, sich darum kümmern muss, dass Dritte davon nicht gefährdet werden. Generell haben also auch Unternehmen, die eine Anlage betreiben, deren Benützung mit gewissen Gefahren verbunden ist (beispielsweise eine Portalwaschanlage für Autos) dafür vorzusorgen, dass es dabei zu keinen Schäden kommt.
  • Nach Möglichkeit sind vor allem technische und räumliche Vorkehrungen zu treffen (etwa durch baulich abgegrenzte Bereiche, Sperren oder Lichtschranken an automatischen Türen). Darüber hinaus sind Personen, die die Anlage nützen, über die Gefahren und deren Vermeidung ausreichend zu informieren, etwa durch entsprechend klare Warnhinweise.
  • Kommt jemand – etwa ein Unternehmen – einer solchen Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach und entsteht dadurch ein Schaden, so kann der Geschädigte einen entsprechenden Schadenersatz fordern. Es kann aber insbesondere bei Mitverschulden zu einer Schadensteilung kommen, etwa wenn der Geschädigte selbst fahrlässig handelt oder trotz eindeutiger Gefahrenhinweise den Schaden mitverursacht.

Was können Sie tun in so einem Fall tun?

Als erstes sollten Sie versuchen, direkt mit dem Unternehmen selbst eine für Sie annehmbare Lösung zu finden. Wenn das nicht gelingt und das Unternehmen, mit dem das Problem besteht, eine Niederlassung in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Verbraucherschlichtung Austria wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 12.12.2018)

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  • Weitere Informationen zur Verbraucherschlichtung Austria und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at.