Wien – Wenn die aktuelle Schneelage – mit durch die Lawinengefahr bedingten Straßensperren – die Anreise zu einem gebuchten Hotel unmöglich macht, braucht der verhinderte Urlaubsgast keine Stornogebühr zu zahlen. Auf diese Rechtslage weist der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hin.

Der VKI betont aber, dass es durchaus Abstufungen gibt: Wenn man das gebuchte Quartier auf einem Umweg doch erreichen könnte, dann gilt der vorher eingegangene Beherbergungsvertrag weiter. Wenn beispielsweise nur die Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, muss das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil bezahlt werden.

Das Risiko des Gastwirts

Kann aber der Beherbergungsbetrieb vom Urlaubsgast auch nicht auf Umwegen erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des "eingeschneiten" Wintersportortes den Gastwirt. Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.

"Urlauberinnen und Urlauber sollten den Umstand der Nichterreichbarkeit – im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen – gut dokumentieren", rät Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Im Juristendeutsch erläutert der VKI die Rechtslage für den Fall, dass die Lawinengefahr zurückgeht: "Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann." Einen kurzen Resturlaub braucht man also nicht anzutreten – in diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.

Wenn keine Abreise möglich ist

Und was, wenn man eingeschneit ist? Da sagt der VKI: Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er auch für die Unterkunft bezahlen. (cs, 9.1.2019)