Ausgehend von der Idee eines auf das Wohl der Volksgemeinschaft gerichteten Führer-Staates, setzten sich die mit dem Nationalsozialismus sympathisierenden oder konform gehenden Juristen bereits ab 1933 entschieden für eine Neugestaltung des Strafrechts ein. Ende 1933 wurde im Auftrag Hitlers eine Amtliche Kommission zur Neugestaltung des Strafrechts unter der Leitung des Justizministers Franz Gürtner gebildet, der namhafte Universitätsprofessoren und Staatssekretäre angehörten.

Wenngleich sich Hitler weigerte, den Mitte Dezember 1939 vom Justizministerium vorgelegten Entwurf für ein neues Strafgesetz zu unterzeichnen (Hitlers Unwilligkeit, sich auf Normen festzulegen, war notorisch), hatten die Arbeiten der NS-Juristen und die Verschiebungen auf der Ebene der Strafrechtstheorie einen erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung und das soziale Leben im Dritten Reich. Die von den NS-Theoretikern ab 1933 geforderten Reformen des Strafrechts konzentrieren sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  • Das Strafrecht als Abschreckungs- und Vergeltungsinstrument
  • "Ethisierung" des Strafrechts
  • Entwicklung eines Willensstrafrechts
  • Umformung des Grundsatzes "nullum crimen, nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) in das Prinzip "nullum crimen sine poena" (kein Verbrechen ohne Strafe) und Aufhebung des Analogieverbots
  • Neuformulierung der Straftatbestände und Wiedereinführung der Ehrenstrafe

In drei Blogbeiträgen sollen diese Punkte beleuchtet werden. Im ersten geht es um das Strafrecht als Abschreckungsinstrument und dessen Ethisierung, im zweiten wird die Entwicklung des Willensstrafrechts behandelt sowie die Wiedereinführung der Ehrenstrafe, während ich im letzten Beitrag die Radikalisierungen im Krieg und die Entmachtung der Justiz durch die Polizei beleuchten werde.

Das Strafrecht als Abschreckungs- und Vergeltungsinstrument

Erklärtes Ziel des NS-Staates war es, dem liberalen Strafrechtsdenken in der Weimarer Republik, das neben dem Verzicht auf die Todesstrafe und die Ehrenstrafe auch – im Anschluss an die Liszt’sche Schule – den Resozialisierungsgedanken stark machte, eine autoritäre Strafrechtskonzeption entgegenzusetzen. Dies drückt sich neben der Abwertung des Begriffs des Rechtsguts auch in der radikalen Betonung des Abschreckungsgedankens und dem Vergeltungsmoment als dem Sinn der Strafe aus.

Eine liberale Strafrechtskonzeption sieht den Sinn des Strafrechts im Schutz der grundlegenden Rechtsgüter, also vorrangig im Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum. Einige NS-Theoretiker – zu nennen ist hier vor allem Roland Freisler (ab 1942 berüchtigter Präsident des Volkgerichtshofs) – definierten den Sinn des Strafrechts anders: An die Stelle des Schutzes von Rechtsgütern tritt bei Freisler der Schutz von "Grundwerten des Rechts", zu denen er "Rasse, Ehre, Arbeit, Boden und Staat" zählt.

Aus liberaler Sicht sollen im Strafrecht die negativen Folgen bestimmter Handlungs- und Verhaltensweisen deutlich zum Ausdruck kommen – die Strafe ist demnach eine Reaktion auf eine bestimmte Tat und stellt ein Übel dar. Die Vergeltung als Zweck des Strafrechts wird jedoch explizit abgelehnt. Die Idee der Vergeltung ist mit Rache, Zorn und Hassgefühlen verknüpft und stellt eine atavistische Form des staatlichen Umgangs mit Rechtsverstößen dar. Darum distanzieren sich moderne Theorien des Strafrechts vom Prinzip der Vergeltung und der damit assoziierten Instanz einer erzürnten, nach Sühne und Rache verlangenden Autorität. (Dies bedeutet nicht, Opfern von Verbrechen berechtigte Gefühle von Ressentiment, sogar von Wut und Zorn, abszusprechen. Doch staatliche Gerechtigkeit hat sich selbstredend von solchen Gefühlen fernzuhalten.)

Reichsgesetzblatt aus dem Jahr 1938.
Foto: Public Domain

Nach den Nazi-Juristen stellt aber gerade die Vergeltung die zentrale Komponente im Strafrechtsdenken dar. Wie etwa der Strafrechtstheoretiker Edmund Mezger schrieb: "Die Vergeltung begangener Verbrechen erweist sich damit als ein unentbehrliches Mittel künftiger Verbrechensverhütung."

Für die NS-Strafrechtstheoretiker zählte vorrangig die generelle Abschreckung (Generalprävention), nicht die Verbrechensvorbeugung mit Bezug auf den einzelnen Täter (Spezialprävention). Hellmuth Mayer, ein NS-Jurist, begründet in den folgenden Worten, warum allein die durch Vergeltung gewährleistete Generalprävention entscheidend sein sollte:

"Allen spezialpräventiven Maßnahmen fehlt das starke sittliche Pathos der vergeltenden Strafe, keine appelliert unmittelbar an die sittliche Selbstverantwortung, keine spricht ein deutliches Verdammungsurteil über die böse Tat. Jede spezialpräventive Strafbegründung bleibt unweigerlich in der Praxis des Lebens an den bloßen Nützlichkeitsgedanken hängen. Damit beraubt aber das spezialpräventive Denken das Strafrecht seiner besten Kraft. Soweit eine Erweichung in dem Strafrecht der Weimarer Episode zu verzeichnen ist, sind hier die Ursachen zu finden. Gewisse bösartige Entartungserscheinungen konnten sich nur dadurch entwickeln, weil dem Untermenschentum nicht mehr mit dem Anspruch des sittlich besseren Rechts entgegengetreten wurde."

Die "Ethisierung" des Strafrechts

Die NS-Theoretiker sprachen sich für eine Vereinheitlichung von Recht und Moral aus. Diese Moralisierung des Rechts bedeutet, dass die Grenze zwischen der Gesetzesverletzung und der Verletzung moralischer Standards verschwimmt. Da die ethische Bewertung ins Zentrum der strafrechtlichen Verurteilung rückt, wird der Wille des Täters strafrechtlich zentral, wie etwa folgende Ausführungen Wilhelm Sauers klar unterstreichen:

"Das eigentlich ethische wie kriminelle Element ist jener Willensentschluß, der über Wesen und Wert einer Persönlichkeit entscheidet, weil er als deren Schöpfung erscheint. Wie nach der Kant-Fichteschen Ethik nichts gut ist als allein der gute Wille, so liegt umgekehrt der Schwerpunkt des Verbrechens im bösen Willen. ... Für eine unverbindliche Auffassung ist das Kennzeichen des Verbrechers aber von jeher der moralische verwerfliche Wille gewesen, der eben das materiale Wesen der Schuld ausmacht. Verdunkelt konnte jener Zusammenhang von Verbrechen und moralischer Verwerflichkeit nur werden, als eine übertrieben liberalistische Auffassung einen haarscharfen Strich zwischen Moral und Recht, wie zwischen Willen und äußerem Verhalten zog."

Damit veränderten sich auch Strafzweck und Strafbemessung. Im "ethisierten Schuldrecht" des Nationalsozialismus wurde die Strafe zur ethisch berechtigten Reaktion der Volksgemeinschaft, die Vergeltung und Sühne verlangte. Dies führte zu einer eingehenden Debatte, wie weit die Gesinnungen, aber auch der Typus des Täters strafrechtlich relevant sein sollten. Letztlich mündeten diese Kontroversen in die Entwicklung eines Willensstrafrechts, das eine Art Synthese von Gefährdungs-, Gesinnungs- und Täterstrafrecht darstellte. (Herlinde Pauer-Studer, 5.3.2019)