Die Europawahl am 26. Mai wirft ihre Schatten voraus.

foto: apa/dunand

Wien – Nur noch bis kommenden Dienstag, den 12. März, haben EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich Zeit, um sich hierzulande ihr Wahlrecht bei der Europawahl am 26. Mai zu sichern. Dazu müssen sie sich per Antrag in die Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde aufnehmen lassen – wenn sie dort aufgrund einer früheren Europawahlteilnahme nicht schon aufscheinen.

Doch das diesbezügliche, bei den Gemeinden aufliegende Antragsformular aus dem Innenministerium hat seine Tücken. Es könnte stimmabgabenwillige Menschen demotivieren, indem es sie fälschlicherweise glauben mache, vom Wahlrecht ausgeschlossen zu sein, kritisiert Alexander Pollak, Sprecher der NGO SOS Mitmensch.

Erklärung zum Unterschreiben

Konkret muss jeder Antragsteller auf dem Formular die Erklärung mitunterschreiben, wonach er sein "aktives Wahlrecht im Herkunftsland nicht verloren" habe. Unter welchen Bedingungen das der Fall ist, wird nicht ausgeführt.

Stattdessen werden gleich im folgenden Satz die Strafen im Fall "wissentlich unwahrer Angaben" aufgezählt: bis zu 218 Euro Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, "wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist".

Wahlausschluss nur nach Verurteilung

Tatsächlich gibt es aber nur einen einzigen EU-Wahlrechts-Ausschließungsgrund: eine straf- oder zivilrechtliche Verurteilung. Um das zu erfahren, muss sich der Antragsteller jedoch auf der Innenministeriumshomepage bis zu den Erklärungstexten für die Europawahlen durchklicken. Leicht zu finden sind sie nicht.

Zu Missverständnissen könnte dieser hürdenreiche Informationszugang zum Beispiel unter in Österreich lebenden Deutschen führen. Sie stellen die größte Gruppe unter den Anfang 2018 insgesamt 693.855 Bürgern aus Staaten der EU-27 im Lande.

Formulartext laut Ministerium vorgegeben

In Deutschland verlieren sie ihr aktives Wahlrecht, wenn sie innerhalb der letzten 25 Jahre weniger als drei Monate ununterbrochen in ihrem Heimatstaat gelebt haben – ihr Wahlrecht auf EU-Ebene tangiert das jedoch nicht.

Aus dem Innenministerium hieß es, das Antragsformular gebe "exakt den Wortlaut des gesetzlich vorgegebenen Wähleranlageblatts laut Europa-Wählerevidenzgesetz" wieder. (Irene Brickner, 9.3.2019)