Flugtickets unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent.

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Wien – Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, wonach dem Flughafen in Schwechat allfällige höhere Treibhausgasemissionen nicht angelastet werden können, weil dafür die Fluglinien verantwortlich sind, wirft ein Schlaglicht auf die dem Flugverkehr und der dazugehörigen Infrastruktur gewährten Privilegien.

Treibhausgase: Beim Emissionshandel zur Reduzierung des Treibhausgasausstoßes wird die Flugbranche geschont. Die 2003 gewährten Ausnahmen wurden vom Europäischen Rat 2017 erneut verlängert bis 2021. Für Flüge von und nach Drittländern gibt es gar bis Ende 2023 Ausnahmen – obwohl der Europäische Gerichtshof bereits 2011 ausdrücklich bejaht hat, dass auch internationale Flüge von oder zu Flugplätzen in der EU einzubeziehen sind.

Die tatsächlichen CO2-Emissionen durch den Flugverkehr blieben übrigens im Umweltverfahren für die dritte Piste vage: Als maßgeblich bewertet wurde nur der Landing- und Take-off-Zyklus (LTO; 900 Meter vor und nach der Landung), die Cruising-Emissionen blieben unberücksichtigt.

Flugabgabe: Zurückgedreht wurde das Rad auch bei der – im Lichte des Klimawandels eingeführten – Flugabgabe. Sie wird seit 2012 eingehoben, weil dem "Luftverkehr ein wesentlicher Anteil an der Emission klimaschädlicher Stoffe" zukommt – und Treibstoffe für den Luftverkehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben und internationaler Abkommen von verbrauchsorientierten Energiesteuern befreit sind. 2018 wurde die von den Airlines vehement bekämpfte Flugabgabe halbiert: Für die Kurzstrecke (innereuropäisch, Naher Osten) sind nur noch 3,5 Euro fällig, auf der Mittelstrecke (Zentralasien, -afrika) 7,50 Euro, und Langstreckenflüge werden mit 17,50 Euro Aufschlag belastet, wobei Transfer- und Transitpassagiere ausgenommen sind. Deren Anteil steigt mit dem Zuwachs bei Low-Cost-Airlines auf dem Flughafen Wien kaum noch, macht aber gut ein Viertel des zuletzt mit mehr als 27 Millionen angegebenen Passagieraufkommens aus.

Mineralölsteuer: Hinzu kommt die Steuerbefreiung für Kerosin. Sie beläuft sich laut dem Förderungsbericht des Finanzministeriums aus 2017 jährlich auf rund 380 Millionen Euro. Luftfahrtbetriebsstoffe sind mineralölsteuerbefreit, um die "Wettbewerbsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen bei der gewerblichen Beförderung von Personen und Frachtgut" herzustellen.

Umsatzsteuer: Begünstigt sind auch Flugtickets, sie unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 Prozent. Damit ist die Personenbeförderung mit motorbetriebenen Fluggeräten innerhalb Österreichs zwar höher besteuert als jene mit Bahn oder Bus, sie liegt damit aber gleich auf mit Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen oder Futtermittel. Anders bei Flügen, die Österreich verlassen: Sie sind bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug von der Umsatzsteuer befreit, während für viele Artikel des täglichen Bedarfs 20 Prozent Mehrwertsteuer fällig sind.

Grundsteuer: Lieb und teuer sind der öffentlichen Hand übrigens nicht nur dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen und Schienenwege, generell von der Grundsteuer befreit sind auch die Flughäfen. (ung, 23.3.2019)