E-Scooter dürfen künftig eine Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h aufweisen. Für E-Scooter-Fahrer gelten ab 1. Juni die gleichen Verhaltensregeln auf der Straße wie für Radler.

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Wien – Im Parlament steht am Donnerstag der Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage zur 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf der Agenda. Diese hat vor allem für E-Scooter Auswirkungen: So dürfen künftig österreichweit E-Scooter-Fahrer keine Gehsteige, Gehwege und Schutzwege mehr befahren. Erlaubt ist das Fahren dort, wo auch Radfahren gestattet ist. Zudem werden die Lenker von E-Scootern verpflichtet, sich an alle Verhaltensregeln zu halten, die auch für Radler gelten.

Alk-Limit und Maximalgeschwindigkeit

Das umfasst etwa ein Alkohollimit von 0,8 Promille sowie das Verbot, ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Als höchste zulässige Leistung wurden 600 Watt festgeschrieben, die Geräte dürfen eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten.

E-Scooter müssen auch mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien ausgestattet sein, wie bei Radfahrern werden bei Dunkelheit und schlechter Sicht auch Vorder- und Rücklicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Regierungsvorlage sieht zudem vor, dass Kinder unter zwölf Jahren nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person mit E-Scootern auf Straßen fahren dürfen. Die Altersgrenze entfällt, wenn das Kind im Besitz eines Radfahrausweises ist. Mit der 30. StVO-Novelle, die erst Anfang April in Kraft getreten ist, können Kinder bereits mit neun Jahren einen Radfahrausweis erwerben, sofern sie die vierte Schulstufe besuchen.

Gesetzesnovelle soll ab 1. Juni gelten

Auf stark befahrenen Straßen können die zuständigen Behörden einzelne Gehsteige per Verordnung für E-Scooter freigeben. Diese dürfen dann in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Allerdings soll diese Ausnahmeregel eher nicht im städtischen Bereich zum Einsatz kommen, sondern im ländlichen Raum.

Geplant ist, dass die Novelle nach dem Beschluss im Parlament am 1. Juni in Kraft tritt. Die Koalitionsparteien ÖVP und FPÖ sowie die Neos stimmten dem Vorhaben im zuständigen Verkehrsausschuss bereits zu, für die SPÖ sind laut Parlamentskorrespondenz noch einige Fragen offen.

Tretroller und Scooter ohne Antrieb sind nicht Teil der Novelle. Diese dürfen seit Inkrafttreten der 30. Novelle Anfang April bereits von Achtjährigen auf Gehsteigen oder Gehwegen allein benützt werden, sofern keine Fußgänger gefährdet werden. Bisher betrug die Altersgrenze zehn Jahre (sofern ein Radfahrausweis gemacht wurde) oder zwölf Jahre. (David Krutzler, 23.4.2019)