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So traurig muss das Copyright gar nicht schauen, ist das Einbetten von YouTube-Videos doch laut EuGH im Regelfall erlaubt

Foto: Reuters/Ruvic

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eingebettete Inhalte wie YouTube-Videos oder Tweets im Regelfall nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Allerdings schränkt der EuGH die allgemeine Wirkung seines Spruchs auch ein: Sowohl Inhalte als auch Umfeld der Einbettung müssen mehrere Bedingungen erfüllen, die aber bei normaler Nutzung vermutlich gegeben sind.

Rechteinhaber als Ursprung

So muss das eingebettete Material auf der Ursprungsplattform vom Rechteinhaber (oder mit dessen Zustimmung) hochgeladen worden sein und öffentlich zugänglich sein. Es ist also weder erlaubt, einen aktuellen Kinofilm, der illegitimerweise auf YouTube hochgeladen wurde, auf seiner Website einzubetten. Noch darf sich der Inhalt laut dem Urheberrechts-Anwalt Thomas Schwenke hinter einer Sperre, etwa einer Paywall, befinden.

Kontext wichtig

In Punkto Kontext ist wichtig, dass Nutzer die Videos nicht für Werbezwecke einbetten. Unternehmer dürfen ihr Produkt also auf Facebook nicht mit einem eingebetteten Musikvideo von beispielsweise Rihanna oder Justin Bieber bewerben, solang deren Management dies nicht erlaubt hat. Außerdem muss die von der Ursprungsplattform angebotene Form der Einbettung gewählt werden.

Lob für Spruch

Die EuGH-Entscheidung, über die zuerst von Golem berichtet wurde, stößt unter IT-Experten und Juristen allgemein auf Zustimmung. Sie erleichtere das Leben und Marketing im Netz, schreibt etwa Thomas Schwenke in seinem Blogeintrag. Er nennt das Urteil einen jener Sprüche, die "im Netzrecht oft nicht erreicht" werden: Das Recht entspreche dem gesunden Menschenverstand. (fsc, derStandard.at, 24.10.2014)