Kommerzielle Webseiten können künftig belangt werden, wenn sie Links zu Seiten posten, die nachprüfbar illegal fremde Inhalte verbreiten.

Foto: derStandard.at

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem neuen Urteil festgestellt, dass auch Links einen Verstoß gegen Urheberrechte darstellen können. Die Entscheidung kommt überraschend, denn die Richter sind nicht wie üblich der Empfehlung des Generalanwalts gefolgt – obwohl sie seine Begründung teilen.

Doch was war passiert? Das Unternehmen Sanoma, Besitzer des Erotikmagazins "Playboy", hatte eine Klage gegen das Medienhaus GS Media erhoben. Dessen News-Website GeenStijl hatte in einem Artikel einen Link auf eine Seite gelegt, die Playboy-Fotos von TV-Star Britt Dekker illegal veröffentlicht hatte. Als Sanoma diese Seite vom Netz nehmen ließ, wurde im Bericht schlicht eine andere Quelle verlinkt, die die gleichen Bilder veröffentlicht hatte – ebenfalls widerrechtlich.

EuGH setzt Linkprüfung bei kommerziellen Seiten voraus

Ein Vorgehen, das laut dem EuGH-Urteil unter Strafe zu stellen ist. "Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks (...) vorgenommen wurde", heißt es in der offiziellen deutschen Übersetzung des Richterspruchs.

Das bedeutet: Konkret teilen die Richter die Ansicht, dass im Netz grundsätzlich Linkfreiheit herrschen muss. Bei kommerziellem Hintergrund von Webseiten, wie er bei vielen Nachrichtenseiten gegeben ist, wird diese jedoch eingeschränkt, da man hier eine Prüfung der Urheberrechtslage bezüglich verlinkter Inhalte voraussetzt.

Link als "öffentliche Zugänglichmachung"

Ist davon auszugehen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte wissentlich verlinkt wurden, wird eine Verlinkung darauf künftig wie eine erneute "öffentliche Zugänglichmachung" dieses Contents gewertet. Nicht der Fall ist dies, wenn hinter dem Setzen des Links kein kommerzielles Interesse nachvollzogen werden kann.

Mögliche Folgen

GS Media spricht in einer ersten Reaktion von einem Schlag gegen die Pressefreiheit. Netzaktivisten sehen "weitreichende Folgen". Laut Netzpolitik.org betrifft diese Entscheidung auch die Einbettung von Videos und anderen Inhalten, die gemäß eines früheren EuGH-Urteils als Verlinkung betrachtet wird.

Bettet man als kommerzielle Seite also ein Video, Bilder oder andere Medien von externen Seiten ein, muss man zuerst ermitteln, ob diese Inhalte dort mit Genehmigung der eigentlichen Rechteinhaber veröffentlicht wurden.

Gleichzeitig werde die Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Werknutzung nun wichtiger. Denn bislang sind einige urheberrechtliche Fragen – etwa im Bezug auf den Remix von Werken oder Memes – noch ungelöst. (gpi, 08.09.2016)