Seit 1. März gibt es das Kindergeldkonto.

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Frage: Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. März geboren werden, gibt es ein neues Kindergeldkonto. Was hat sich geändert?

Bisher gab es neben dem einkommensabhängigen Kindergeld vier Pauschalmodelle. Diese vier Modelle verschmelzen zu einem Kindergeldkonto. Die Bezugsdauer beträgt zwischen zwölf und 28 Monate für einen Elternteil beziehungsweise zwischen 15,5 und 35 Monate, wenn beide Elternteile in Karenz gehen. Unabhängig von der Bezugsdauer beträgt das Kinderbetreuungsgeld insgesamt 14.449 Euro, bisher waren es zwischen 14.000 und 15.696 Euro. Das einkommensabhängige Kindergeld bleibt bestehen. Wenn nur ein Elternteil in Karenz geht, kann er oder sie es bis zu 365 Tage beziehen, bei geteilter Kinderbetreuung können die Eltern den Bezug auf bis zu 426 Tage ausweiten – das sind rund 14 Monate.

Frage: Wie profitieren Paare?

Wie erwähnt kann die Bezugsdauer beim Kindergeldkonto von 28 Monate auf 35 Monate ausgeweitet werden, wenn beide Elternteile zu Hause bleiben. Der zweite Elternteil, in der Regel der Vater, muss sich aber im Ausmaß von zumindest 20 Prozent beteiligen. Einen zusätzlichen Bonus von insgesamt 1.000 Euro bekommen Mama und Papa, wenn sie sich die Betreuungszeit aufteilen.

Frage: Eingeführt wird auch eine Familienzeit. Was bedeutet das?

Erwerbstätige Väter können nach der Geburt ihres Kindes zwischen 28 und 31 Tage bei ihrer Familie bleiben. Dafür bekommen sie einen Bonus von insgesamt 700 Euro, der später allerdings vom Kinderbetreuungsgeld abgezogen wird. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, der Arbeitgeber muss einverstanden sein. Ebenso wenig gibt es einen Kündigungsschutz, betroffene Väter könnten aber im schlimmsten Fall wegen Diskriminierung klagen.

Frage: Wer hat durch die Änderungen Nachteile?

Eltern, die sich die Kinderbetreuungszeit nicht aufteilen können oder wollen. Bisher konnten Mütter 30 Monate Kindergeld beziehen, diese Zeit reduziert sich jetzt auf 28 Monate. Alleinerziehende haben keine Möglichkeit, den Partnerschaftsbonus zu bekommen. Zudem haben getrennt lebende Väter keinen Anspruch auf Familienzeit. Bei knapp nach dem ersten geborenen Zweitkindern verliert das einkommensabhängige Kindergeld deutlich an Attraktivität. Denn es orientiert sich an der Arbeitnehmerveranlagung, also dem daraus errechneten Jahreseinkommen, vor der Geburt des Kindes. Bisher konnte beim zweiten oder dritten Kind das Einkommen vor Bezug jeglichen Kinderbetreuungsgeldes – bis zu drei Jahre rückwirkend – als Richtwert angegeben werden.

Frage: Ist das Kinderbetreuungsgeld insgesamt weniger geworden?

Ja und nein. Die Summe, die ein Paar beziehen kann, beträgt maximal 15.499 Euro, das sind knapp 200 Euro weniger als zuvor. Jedoch ist hier der Partnerschaftsbonus nicht einberechnet, gehen beide Elternteile in Karenz, erhalten sie zusätzlich 1.000 Euro. Voraussetzung für die Einmalzahlung ist aber eine faire Aufteilung der Betreuung mindestens in einem Verhältnis von 60 zu 40.

Frage: Was ändert sich beim Wochengeld?

Wochengeld kann mit Beginn des Mutterschutzes, also im Regelfall acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, beantragt werden, es errechnet sich nach dem Nettoeinkommen. Änderungen gibt es beim zweiten Kind beziehungsweise wenn sich der Beginn des Mutterschutzes mit dem Bezug des Kindergeldes für das erste Kind überschneidet. Richtwert ist dann nicht mehr das Nettoeinkommen, sondern die Höhe des Kindergeldes. Erfolgt der Übergang nicht direkt und besteht – obwohl im Rahmen der Karenz – kein Anspruch auf Kindergeld, entfällt auch der Anspruch auf Wochengeld.

Frage: Wie finde ich heraus, welche Variante für mich passt?

Das Familienministerium hat dazu einen Kindergeldrechner erstellt. Das ist zwar grundsätzlich hilfreich, doch ist dieser nicht gerade nutzerfreundlich. Künftige Eltern kommen nicht darum herum, sich etwa bei der Arbeiterkammer oder bei den Sozialversicherungen genau zu informieren, welche Variante für sie passt.

Frage: Das klingt nach einer weitreichenden Entscheidung. Was ist, wenn ich draufkomme, dass ich doch eine längere Variante in Anspruch nehmen will?

Keine Sorge, es ist möglich, sich einmal umzuentscheiden. Die Änderung kann bis zu drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Variante beantragt werden. (Marie-Theres Egyed, Lisa Kogelnik, 1.3.2017)