Ein ruhiger Ort mit viel Konfliktpotenzial: der Innenhof.

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Mit den sommerlichen Temperaturen zieht es die Menschen wieder ins Freie – auf Balkone und Terrassen zum Beispiel oder in die schattigen Innenhöfe ihrer Wohnhäuser. Letztere sind aber nicht für alle frei zugänglich: Mitunter bleibt die Tür zum Hof für Mieter nämlich fest verschlossen. Ihnen ist die Nutzung des Hofes untersagt.

Auch wenn dieser Umstand Betroffene besonders im Sommer wurmt: Eine solche Handhabe ist rechtlich zulässig, wie Elke Hanel-Torsch, Landesgeschäftsführerin der Wiener Mietervereinigung, bestätigt: "Man darf Mieter von der Nutzung des Innenhofes ausschließen", sagt sie und empfiehlt im Zweifel einen Blick in den Mietvertrag, in dem das festgelegt ist. "Theoretisch ist es sogar möglich zu sagen: Mieter A darf den Innenhof nutzen und Mieter B nicht." Solche Probleme kämen ihr in ihrer beruflichen Praxis bei der Mietervereinigung hin und wieder unter, und zwar meist bei besonders schön begrünten Innenhöfen.

Ist die Nutzung laut Mietvertrag tatsächlich nicht gestattet, dann kann laut Hanel-Torsch nur an die Kulanz des Vermieters appelliert werden: "Eine Zustimmung kann man da nicht erzwingen." Besonders pikant: Selbst wenn die Nutzung des Innenhofes nicht gestattet ist, darf bei Altbauwohnungen, für die Richtwertmieten bezahlt werden, ein Zuschlag für den Innenhof verrechnet werden – nämlich für den Ausblick ins Grüne. Wie hoch dieser ausfallen darf, sei dann aber immer eine Frage für einen Sachverständigen, sagt Hanel-Torsch.

Vermieter fragen

Sie empfiehlt, schon vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages genau zu schauen, ob es einen schönen Innenhof gibt, der sich zur Nutzung eignet: "Ich würde das dann noch vor der Anmietung thematisieren und auf jeden Fall im Mietvertrag festhalten, dass der Innenhof mitbenutzt werden darf."

Im Zweifel sei es überhaupt immer am besten, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Streit gebe es beispielsweise häufig, weil sich ein Mieter unerlaubterweise einen Teil des Innenhofs für eigene Zwecke – etwa zum Garteln – aneignet: "Der Bewohner selbst meint es oft gut, die anderen Mieter befürchten aber einen höheren Wasserverbrauch", sagt Hanel-Torsch.

Auch das Abstellen von Gegenständen – etwa von Fahrrädern – ist im Innenhof nicht einfach so gestattet: "Der Vermieter könnte da – nach Ankündigung – eine Entrümpelung auf Kosten des Verursachers veranlassen" , warnt Hanel-Torsch.

Lärm und Grillgeruch

Im Sommer wird in Wohnhäusern laut Mietrechtsexperten überhaupt besonders viel gestritten: In Häusern mit Innenhöfen bzw. Balkonen und Terrassen geht es oft um Lärm, etwa von spielenden Kindern. Auch intensiver Grillgeruch erhitzt die Gemüter.

Auf Balkon und Terrasse gehe es immer um das "ortsübliche Ausmaß", erklärt Hanel-Torsch. Das Grillen darf aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung untersagt werden. Darin kann beispielsweise aber auch festgeschrieben werden, dass Grillen nur mit Elektrogriller erlaubt ist. Im Innenhof wiederum ist Grillen nicht grundsätzlich erlaubt. Dafür ist also immer die Erlaubnis des Vermieters nötig.

Mieterschützer raten erzürnten Bewohnern jedenfalls immer dazu, erst einmal ein klärendes Gespräch mit lärmenden und grillenden Nachbarn zu suchen, bevor andere Schritte gesetzt werden. Denn die Klärung eines Nachbarschaftsstreits, der sich zum Rechtsstreit auswächst, dauert in vielen Fällen länger als der Sommer. (Franziska Zoidl, 17.6.2017)