Der von der EU im Mai 2015 erlassenen vierten und an internationalen Standards orientierten Geldwäsche-Richtlinie folgte hierzulande eine etappenweise Umsetzung: Für die Kredit- und Finanzinstitute trat sie mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anfang des Jahres in Kraft, für den gewerblichen Bereich nun im Zuge der aktuell verabschiedeten Novelle der Gewerbeordnung. Von Letzterer sind sowohl Galeristen und Kunsthändler als auch Auktionshäuser betroffen, sofern sie Bargeldzahlungen von zumindest 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen. Übrigens unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen erfolgt, zwischen denen eine Verbindung besteht oder zu bestehen scheint (z. B. Ratenzahlung). Der bisher gültige Schwellenwert lag bei 15.000 Euro.

Bargeschäfte in solchen Größenordnungen – und darüber hinaus – gehören zum Alltag im Kunsthandel. Eine Analyse der Financial Action Task Force (FATF), zu dessen Mitgliedern auch Österreich gehört, hatte hier explizit Schwachstellen geortet. Dem Bericht des internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zufolge mangle es jedoch am Risikobewusstsein.

Die Vorlage eines Ausweises zur Identifikation eines Vertragspartners scheint sich in der Branche durchgesetzt zu haben. Allerdings würde aus Angst, Klienten zu verlieren, weder bei Stamm- noch bei Neukunden die tatsächliche Herkunft des Geldes hinterfragt. Die FATF ortet hier ernsthafte Bedenken.

Millionen-Geldstrafen

Tatsächlich geht es im Kunsthandel um alle Transaktionsformen, also etwa auch um Kommissionsgeschäfte, da über Kunstwerke Vermögenswerte aus illegaler Herkunft in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden könnten.

Zu den Neuerungen gehört: Sollte die Identifikation eines Vertragspartners nicht zweifelsfrei möglich sein, dürfen keinerlei Geschäfte getätigt werden. Weiters unterliegen Gewerbetreibende nunmehr einer Meldepflicht gegenüber den Behörden, nicht nur bei berechtigtem Grund zur Annahme, sondern bereits bei dem Verdacht, dass Gelder unabhängig vom Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen. Bei Unterlassung drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 30.000 Euro.

Im Falle schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße gegen die Richtlinien oder einer Kombination davon fallen künftig Geldbußen von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne an. Laut Wirtschaftskammer beträgt die maximale Höhe einer Geldstrafe bei fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des jährlichen Umsatzes.

Zusätzlich wurde jetzt die verpflichtende Erstellung von Risikoanalysen eingeführt. Entsprechende Unterlagen sind vom Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch die Behörden aufzubewahren. Zeitgleich sind Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Mitarbeiter die Vorschriften so gut kennen, um praxisnah potenziell mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu identifizieren. Der Gesetzgeber schreibt hier für Mitarbeiter explizit die Teilnahme an fortlaufenden Fortbildungsprogrammen vor. (kron, 9.7.2017)