"Wenn eine Schule keine Genehmigung hat, ist sie zu schließen", sagte Wiens Bürgermeister Michael Häupl. Wobei er einräumte, dass das "derzeit nicht so einfach" sei.

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Wien – Bürgermeister Michael Häupl (SPÖ) fordert, dass die ohne Genehmigung betriebene islamische Schule in der Herziggasse in Wien-Liesing geschlossen wird. Der Wiener Stadtschulrat hatte die weiterführende islamische Bildungseinrichtung für nicht mehr schulpflichtige Schüler am Montag beim Magistratischen Bezirksamt angezeigt – DER STANDARD berichtete.

"Wenn eine Schule keine Genehmigung hat, ist sie zu schließen", sagte Häupl. Wobei er einräumte, dass das "derzeit nicht so einfach sei". Die Schule sei nämlich nicht angemeldet worden, sie sei privat geführt und nicht auf öffentliche Subventionen angewiesen. Laut Privatschulgesetz liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, wenn eine weiterführende Schule ohne behördliche Anmeldung geöffnet hat. Diese Verwaltungsübertretung ist – sofern laut Gesetz "die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist" – mit einer Geldbuße von bis zu 2.180 Euro zu ahnden.

Privatschulgesetz ändern

Laut Häupl müsse es aber eine Möglichkeit geben, die Schule schließen zu lassen, wenn, wie im vorliegenden Fall, "offensichtlich österreichisches Recht verletzt wird", wie Häupl dem STANDARD sagte. Dazu müsste das Privatschulgesetz, übrigens ein Bundesgesetz, verschärft werden.

Häupl räumte ein, dass von der ersten anonymen Meldung über die islamische Schule in der Herziggasse im Februar 2017 beim Stadtschulrat bis zur aktuellen Anzeige viel Zeit vergangen sei. "Wahrscheinlich wäre es gut, wenn man da schneller reagieren könnte", sagte er. Denkbar sei etwa, über "kreative" behördliche Strafen offensichtlich nicht legal betriebene Schulen schneller schließen zu lassen.

Einfacher sei es für die Stadt, bei privat betriebenen Kindergärten oder Schulen einzugreifen, die Förderungen der Stadt erhalten. Im Fall der Imam-Hatip-Schule in der Herziggasse könnte aber auch ein möglicher Verstoß gegen das Islamgesetz vorliegen, wenn die Schule oder der Schulbetreiber aus dem Ausland finanziert wird. (David Krutzler, 22.8.2017)