Erstmeldungen für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind bis 1. Juni 2018 zu erstatten. Änderungen sind ab dann binnen 4 Wochen zu melden. Jährlich ist der Stand zu prüfen.

Meldepflichtig sind Gesellschaften (GmbH, AG, SE, OG, KG, EWIV), Privatstiftungen, Versicherungsvereine, Trusts, Vereine, Genossenschaften.

Zu melden sind Name, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitz, Art/Umfang des wirtschaftlichen Eigentums.

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen mit über 25%‑Anteil; hält eine Gesellschaft über 25%-Anteil, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer wer an dieser direkt/indirekt über 50%-Anteil hält. Ist kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden oder ermittelbar, sind Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, etc. zu melden.

Für Privatstiftungen sind Stifter, Begünstigte, Stiftungsvorstände sowie sonst kontrollierende Personen einzutragen.

Registereinsicht haben Unternehmen, die die Identität ihrer Kunden feststellen müssen. Zur Beratung haben etwa Rechtsanwälte Zugang.

Handlungsbedarf?

Können die Daten aus dem Firmenbuch (Quellenregister) übernommen werden, gilt keine Meldepflicht. Wichtig ist, dass die Daten im Firmenbuch richtig sind.

Sonst müssen die Leitungsorgane aktiv werden, insbesondere für Privatstiftungen, AGs und GmbHs mit mehrstöckiger Gesellschafterstruktur.

Die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer kann etwa bei komplexen multinationalen Holdingstrukturen aufwendig und schwierig sein.

bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH berät zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer und Registrierung.

www.bpv-huegel.com