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Proteste in Barcelona: Katalanische Demonstranten gehen für die Sezession der Region vom Königreich Spanien auf die Straßen. Die Stimmung ist aufgeheizt.

Foto: REUTERS/Yves Herman

Das Verfassungsrecht Spaniens sieht weder die Möglichkeit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums vor, noch erlaubt es eine Unabhängigkeitserklärung. Demnach fehlt für beide Handlungen der Region Katalonien eine entsprechende rechtliche Grundlage.

Eine solche könnte sich allenfalls aus dem Völkerrecht und dem dort verankerten – auch für Spanien geltenden – Selbstbestimmungsrecht der Völker ergeben. Beim derzeitigen Stand des Völkerrechts – Artikel 1 der beiden UN-Menschenrechtspakte, geändert durch das nachfolgende Völkergewohnheitsrecht – steht das Recht auf Selbstbestimmung in Form einer Sezession außerhalb des kolonialen Kontextes einem Volk jedoch nur dann zu, wenn dieses entweder schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in seinem Bestand bedroht ist.

Keine dieser beiden Voraussetzungen trifft auf die Katalanen zu. Sie würden daher für eine Abtrennung von Spanien die Zustimmung des Zentralstaats benötigen. So war es auch im Fall Schottlands, dessen Bevölkerung im Edinburgh-Memorandum vom 15. Oktober 2012 die Zustimmung der Regierung des Vereinigten Königreichs erhalten hatte, bis zum Ende des Jahres 2014 ein Unabhängigkeitsreferendum durchzuführen.

Keine Rechte aus EU-Grundrechtecharta

Die Europäische Union, deren Mitgliedsstaat das Königreich Spanien ist, hat kaum Möglichkeiten, in den Konflikt zwischen der spanischen Zentralregierung und der katalonischen Regionalregierung schlichtend einzugreifen. Sie kann jedenfalls keine rechtlich bindenden Vorgaben machen. Die interne Kompetenzverteilung in den Mitgliedsstaaten fällt nämlich in deren ausschließliche Zuständigkeit. Des Weiteren beinhalten die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte zum einen kein Recht auf Selbstbestimmung der Völker und binden zum anderen die Mitgliedsstaaten nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts; die mitgliedsstaatliche Kompetenzverteilung ist davon jedoch nicht umfasst.

Schließlich kann die Union auch kein Sanktionsverfahren gegen Spanien wegen Verletzung des Wertes "Demokratie" einleiten. Demnach muss zwar alle Hoheitsgewalt im Willen des Volkes fundiert sein, ein Recht auf Sezession unter Verletzung der Verfassung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die einzige mögliche Handlungsoption für die Union bestünde darin, auf Ersuchen oder zumindest mit Zustimmung oder Duldung der spanischen Zentralregierung im aktuellen Konflikt zwischen Madrid und Barcelona zu vermitteln. Ein diesbezügliches Ersuchen der katalanischen Regionalregierung reicht dafür nicht aus, da diese nicht für den Mitgliedsstaat Spanien handeln kann.

Automatisches Ausscheiden aus der EU

Sollte Katalonien – gegen den Willen der Zentralregierung – seine Unabhängigkeit ausrufen, müsste das neue Gebilde über ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine souveräne Staatsgewalt verfügen, um völkerrechtlich ein Staat zu werden. Umstritten wäre in erster Linie wohl das Staatsgebiet, da eine Abtrennung von Spanien ohne dessen Duldung die völkerrechtskonforme Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechts voraussetzen würde.

Als unabhängiger Staat würde Katalonien aus der EU ausscheiden; Mitglied der Union wäre weiterhin das Königreich Spanien, allerdings ohne Katalonien (Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen). Katalonien müsste einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU stellen und das aufwendige Beitrittsverfahren durchlaufen, das die Zustimmung aller EU-Mitgliedsstaaten erfordert. In diesem Fall würden wahrscheinlich mehrere Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung zeitlich lange hinauszögern oder gar verweigern, um keinen (positiven) Präzedenzfall für andere Regionen, die nach Selbstständigkeit streben könnten, zu schaffen. Letzteres würde beispielsweise für die autonomen Gemeinschaften Belgiens oder für Regionen im Norden Italiens, darunter Südtirol, gelten.

Autonomierechte

Insgesamt zeigt die Situation in Spanien, dass die Zentralregierung Mitverantwortung für die derzeit ausweglos erscheinende Lage trägt. Sie hat sich nämlich über Jahre hinweg geweigert, politisch auf das Streben eines beträchtlichen Teils der Katalanen nach mehr Autonomie zu reagieren. Stattdessen wurden mit der Ablehnung zusätzlicher Selbstverwaltung im Jahr 2010 den Separatisten Argumente für ihre Unabhängigkeitsbestrebungen geliefert. Die EU kann aufgrund fehlender Kompetenzen ("Landesblindheit") derartigen Entwicklungen weitgehend nur tatenlos zusehen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sezession einer Region von einem Mitgliedsstaat mit der Entstehung eines neuen Staates große Herausforderungen für den Integrationsprozess brächte. Diese wären – rein rechtlich – rasch lösbar. Die EU würde nämlich auch mit mehr und kleineren Mitgliedsstaaten als heute funktionieren und wäre in der Lage, ihre Rolle in der Welt zu behaupten. Rechtspolitisch würde die Sezession bestimmter Gebiete von einzelnen Mitgliedstaaten allerdings wohl kaum friktionsfrei ablaufen und könnte zu Spannungen zwischen den Mitgliedsstaaten führen, die sich negativ auf die Zusammenarbeit innerhalb der Organisation auswirken würden. (Walter Obwexer, 3.10.2017)