Wiens Taxler haben ihren Unmut über Uber bereits deutlich gemacht.

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Wien – Uber bläst international ein ziemlich rauer Wind entgegen. Jüngstes Beispiel war London, wo die Transportbehörde die Lizenz des Fahrerdienstes nicht verlängert hat. Seit 1. Oktober sind die 40.000 Chauffeure in der britischen Metropole nicht mehr befugt, Gäste mitzunehmen. Nun droht dem US-Start-up ein ähnliches Schicksal auch in Wien, wo ein Gericht eine wahrscheinlich weitreichende Entscheidung gefällt hat.

Konkret hat das Oberlandesgericht Wien ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, wonach Uber gegen die Regelungen für Mietwagen verstößt. Sie dürfen – sinngemäß – im Unterschied zu Taxis nämlich keine Leute auf der Straße "auflesen". Vereinfacht gesagt darf der Mietwagen nur von seiner gewerblichen Betriebsstätte aus zum Abholort des Fahrgasts starten. Nach erbrachtem Dienst muss er in der Regel wieder an seinen Standort zurückkehren. Ausnahmen gibt es, wenn ein neuer Auftrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Unterschiede zum Taxi

Bei Uber funktioniert das klarerweise anders. Die Fahrer erfahren über die App, wer von wo an welchen Ort gebracht werden will, und agieren ähnlich wie ein Taxi. An die fixen Taxitarife sind die Uber-Fahrer aber nicht gebunden und bieten ihre Leistungen in vielen Fällen deutlich günstiger an. Da sie als Mietwagen zugelassen sind, wäre das an sich auch legal, da es hier keine vorgeschriebenen Preise gibt.

Zwei Taxi-Unternehmen haben einen über Uber bestellbaren Mietwagenbetreiber auf Unterlassung geklagt. Das Wiener Handelsgericht hatte ihnen vorläufig recht gegeben und eine einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen setzte sich der Beklagte zur Wehr und blitzte nun beim OLG Wien ab. Ausschlaggebend ist der Paragraf 36 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung. Da die Partei die Aufträge nicht an ihrer Betriebsstätte, sondern über Uber aufnimmt, "verstößt sie nach zutreffender Ansicht des Erstgerichts gegen diese Bestimmung", heißt es in der Entscheidung vom Freitag.

Umfang der Unterlassung bestätigt

Zudem bestätigte das OLG auch den beanstandeten Umfang der Unterlassung und begründete das mit drohender Umgehung bei weniger weit gehenden Einschränkungen. Sollte ein Verstoß gegen die Entscheidung geahndet werden, droht eine Strafe von 64.000 Euro. Für das Mietwagenunternehmen kommt noch ein erschwerender Aspekt hinzu: Eine ordentliche Revision gegen den Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu beantworten sind.

Allerdings geht es dabei nur um die einstweilige Verfügung, die Sache an sich ist noch nicht abschließend entschieden. Jedoch gelten gerade in Wettbewerbsfragen derartige Vorab-Urteile als wegweisend. In dem Verfahren geht es zwar nur um einen Mietwagenunternehmer, es sind aber bereits mehrere Klagen auf Schiene. Sie werden ebenso wie der aktuelle Fall von Rechtsanwalt Dieter Heine vorangetrieben.

Ein Sprecher Ubers erklärte gegenüber dem STANDARD, der OLG-Beschluss entfalte gegenüber Uber und anderen Mietwagenunternehmern keinerlei Rechtskraft. Die Uber-App und das Zusammenbringen von Fahrgast und Mietwagenunternehmen entspreche den rechtlichen Vorgaben in Wien. Dies sei rechtlich ausgiebig geprüft und bestätigt worden.

Weiters Ungemach droht

Die Taxi-Vertreter bekundeten bisher, es gehe ihnen nicht darum, Uber abzudrehen. Allerdings müssten die Gesetze eingehalten werden und Waffengleichheit herrschen. Auch bei den Mietwagenbetreibern sieht man Uber nicht immer einheitlich. Alteingesessene Transportanbieter stoßen sich tendenziell an den niedrigen Tarifen, die sie nicht als kostendeckend erachten. Für viele neue Unternehmen bot die Plattform aber eine Erwerbschance, wie aus der Branche zu hören ist.

In diese Richtung argumentiert auch Uber selbst. Zudem legt die Vermittlung Wert auf die Feststellung, dass man die Fahrer zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen anhalte. In Wien stehen Uber ohnehin härtere Zeiten bevor. Mit Jahreswechsel soll eine Verordnung in Kraft treten, die strengere Regeln für das Mietwagengewerbe vorsieht. Demnach müssen Anbieter künftig dieselben Qualitätsanforderungen wie Taxis erfüllen und Mietwagenbetreiber bei der Anmeldung so wie Taxis einen Bescheid der Zulassungsbehörde vorweisen, der festhält, dass das Fahrzeug gewissen Qualitätskriterien entspricht. (Andreas Schnauder, 6.10.2017)