Numerus Clausus für Medizinstudium landete vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Karlsruhe – Der schwierige Weg zu einem Studienplatz in Medizin beschäftigt nun auch das deutsche Bundesverfassungsgericht. Vor dem höchsten deutschen Gericht wird seit 4. Oktober der Numerus Clausus für das beliebte Studienfach geprüft.

Die Richter betrachten vor dem Hintergrund enorm gestiegener Bewerberzahlen das gesamte Vergabeverfahren, das unter anderem auf Abiturnoten oder lange Wartezeiten nach dem Abitur baut. Ein Urteil wird in einigen Wochen erwartet.

Gestiegene Bewerberzahlen

"Der Flaschenhals aus verfügbaren Studienplätzen und Bewerberanzahl" habe sich verengt, umschrieb der Vorsitzende des Senats, Ferdinand Kirchhof, das Problem. Während 1972 noch 3000 von 11.000 Studienbewerbern zugelassen worden seien, drängten heute fast 62.000 Bewerber pro Studienjahr auf knapp 11.000 Ausbildungsplätze.

Im Vergabeverfahren gehen 20 Prozent der Plätze an Bewerber mit den besten Abiturnoten. Darauf können praktisch nur Einserabiturienten hoffen. Weitere 20 Prozent stehen für die Interessierten mit der längsten Wartezeit seit dem Abitur zur Verfügung. Diese Zeit liegt inzwischen bei mehreren Jahren.

Hochschulzulassung

Verantwortlich für die Vergabe ist die Stiftung für Hochschulzulassung. Die übrigen 60 Prozent der Plätze entfallen auf Auswahlverfahren der Hochschulen, bei denen aber auch die Abiturnote eine maßgebliche Rolle spielt.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit diesen Regelungen, weil das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Frage aufgrund von zwei Klagen abgelehnter Bewerber dem höchsten deutschen Gericht vorlegte. Hintergrund der Prüfung ist das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte.

Es sei zu klären, ob der entsprechende Artikel zwölf des Grundgesetzes "einen unmittelbaren Anspruch auf Bereitstellung eines Studienplatzes verleiht, ob er nur einen Teilhabeanspruch an vorhandenen Ausbildungskapazitäten gibt oder ob er lediglich fordert, bei der Auswahl der Studienbewerber nach gleichen Kriterien und zumutbar vorzugehen", sagte Verfassungsrichter Kirchhof.

Auswahl nach Abiturnote

Die Richter befassen sich laut dem Senatspräsidenten etwa damit, ob bei der Auswahl allein auf die Abiturnote abgestellt werden könne oder ob eine Wartezeit verfassungsgemäß sei, wenn sie regelmäßig über die normale Studienzeit hinausgehe. Es stelle sich auch die Frage, ob Universitäten "ohne eingehende, gesetzlich vorgegebene Kriterien nach eigenem Ermessen" die Bewerber auswählen dürften. (APA/AFP)