Ausgefüllte Wahlzettel ins Netz stellen kann in Deutschland theoretisch mit einer Haftstrafe sanktioniert werden.

Foto: APA

42 deutsche Internetnutzer erhalten dieser Tage ein Schreiben der Behörden. Denn sie haben bei der vergangenen Bundestagswahl ihren Stimmzettel ausgefüllt, anschließend ein Foto gemacht und dieses auf sozialen Medien verbreitet. Belangt werden Nutzer von Facebook, Instagram und Twitter, schreibt die "Welt". Es geht sowohl um Aufnahmen aus der Wahlkabine, als auch um Fotos von Briefwählern, die den Wahlzettel zu Hause ausgefüllt haben.

Die Veröffentlichung der Bilder stellt einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis dar. Der entsprechende Paragraf im Strafgesetzbuch sieht dafür ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Haft vor.

Aufnahmen in Wahlkabine verboten

Der Bundeswahlleiter als anzeigende Behörde betont, nicht selbständig nach den Verstößen gefahndet zu haben. Kenntnis der Verletzungen habe man über Twitternachrichten und "direkte Zuschriften" erhalten, zitiert der "Spiegel". Ob es tatsächlich zu Sanktionen kommt, ist unklar. Bislang sei es in vergleichbaren Fällen nicht zu Verurteilungen gekommen.

Seit Ende März ist in Deutschland die Anfertigung von Bildern oder Videos in der Wahlkabine explizit verboten. Wird man ertappt, so darf der ausgefüllte Stimmzettel nicht mehr abgegeben werden. Allerdings gibt es die Möglichkeit, diesen zu zerreißen und einen neuen zu erhalten.

Praxis in Österreich weniger streng

In Österreich sieht die Situation etwas anders aus. Hierzulande ist das Wahlgeheimnis als "Pflicht" definiert, erläutert dazu das Innenministerium gegenüber dem STANDARD. Allerdings sind keine rechtlichen Sanktionen für einen Verstoß vorgesehen.

Im Zuge der Aufhebung des zweiten Wahlgangs der vergangenen Bundespräsidentschaftswahl hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass das Wahllokal ausschließlich der Stimmabgabe und nicht als Kulisse für Bildaufnahmen dient. Seitdem begleiten auch Medien die Spitzenkandidaten am Wahltag nur noch bis zum Eingang.

Aus der Präzisierung ergibt sich auch, dass den Wählern das Fotografieren und Filmen im Wahllokal untersagt ist. Der Wahlleiter kann in einem solchen Fall eingreifen und die Einstellung der Aufnahmen verlangen. Ein Entfall des Wahlrechts geht damit aber nicht einher. (gpi, 24.10.2017)