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Nicht nur mit Erotik-Spielzeug lässt sich Geschäft machen. Andere versuchen es auf dubiose Weise.

Foto: dpa/Ingo Wagner

Wien – Die Arbeiterkammer Oberösterreich warnt vor in Tschechien angesiedelten Unternehmen, denen offenbar daran gelegen ist, Konsumenten Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen unterzujubeln. Nach den Erfahrungen der AK flattern nämlich Österreichern immer wieder Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen für telefonische Erotikdienstleistungen ins Haus, die nach Auskunft der betroffenen nicht in Anspruch genommen worden sind.

Mag sein, dass die Anbieter damit rechnen, dass gerade im Fall von Erotik-Dienstleistungen die Konsumenten schnell eingeschüchtert und zum Zahlen bereit seien, auch wenn sie solche gar nicht in Anspruch genommen haben, mutmaßt die AK.

Zahlreiche Betroffene hätten nämlich weder angerufen noch Verträge abgeschlossen. In den übermittelten Rechnungen würden häufig Details über die betreffende Dienstleistung fehlen, auch die angeblich angerufene Telefonnummer werde nicht immer genannt. In den geschilderten Fällen werde zur Zahlung von 90 Euro in bar per Einschreiben oder per SEPA-Überweisung auf ein tschechisches Konto aufgefordert. Die Namen der Firmen würden variieren, die Schreiben einander ähneln.

Zu kurze Fristen, unklare Vertragspartner

In den Rechnungen werde der Hinweis erteilt, dass man beim Telefonanbieter einen Einzelverbindungsnachweis für die angegebenen Zeiten anfordern könne. Das Zahlungsziel sei jedoch mit acht Tagen so kurz bemessen, dass dieser Nachweis nicht so schnell vorliege. Aber auch wenn angerufen worden wäre, rechtfertige dies noch nicht die Annahme, dass der Anschlussinhaber auch der Vertragspartner ist.

Ohnehin bestehe nur eine Zahlungsverpflichtung, wenn ordnungsgemäß über die Kosten aufgeklärt wurde und der Konsument damit einverstanden war, so die AK. Dass tatsächlich ein rechtsgültiger Vertrag über den geforderten Betrag abgeschlossen worden sei, müsse im Streitfall die jeweilige Firma beweisen.

Die AK rät jedenfalls, einen Nachweis für den behaupteten Vertrag anzufordern und die Zahlung nur zu leisten, wenn tatsächlich ein rechtskräftiger Vertrag geschlossen wurde. (red, 26.10.2017)