Die Kritik an dem Mitte 2016 in Deutschland eingeführten Kulturgutschutzgesetz (KGSG) will nicht verstummen. "Das neue Gesetz hat keine Profiteure", sondern schaffe "mehr Bürokratie, aber keine Rechtssicherheit", merkt Nils Büttner aktuell an. Der international anerkannte Kunsthistoriker und Professor für Mittlere und Neuere Kunstgeschichte an der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart war einer der Vortragenden bei einem interdisziplinären Symposium (25. 10.) der Universität Regensburg zum Thema KGSG.

Büttner fordert etwa eine "Diskussion darüber, was eigentlich und warum 'national wertvoll' sei". Denn aufgrund dieses Gesetzes gelten Werke und Objekte in Museumsbesitz automatisch und unabhängig von Qualität oder Relevanz als "national wertvoll". Jedoch fehlen "diskursiv ausgehandelte verbindliche Kriterien", womit eine "sachgerechte Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut in vielen Fällen unmöglich" sei. Hinzu komme, dass sich "zahlreiche Objekte, die höchsten Schutzes bedürfen", durch "historische Zufälle in privatem Eigentum befinden". Nur ein staatliches Vorkaufsrecht könne eine langfristige Bewahrung von Kulturgut sichern. Büttners vorläufiges Fazit: "Das, was wir bekommen haben, brauchen wir nicht – und das, was wir brauchen, bekommen wir nicht."

Die Evaluierung dauert

Bis zur Evaluierung dauert es: Für 2018 ist "ein Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes" vorgesehen, korrigiert Hagen Philipp Wolf, Pressesprecher der zuständigen Kulturstaatsministerin Monika Grütters, in einem Schreiben an den STANDARD. "Die Evaluierung des Gesetzes" werde es erst 2021 geben. Verunsicherte Privatsammler und der Handel müssen sich also gedulden.

Jene Kunsthändler, die aus dem Ausland kommend derzeit bei Kunstmessen in München gastieren, sind sich der Auflagen und Risiken, die das KGSG birgt, teils gar nicht bewusst. Etwa wenn es um Werke deutscher Künstler geht, die sich in ihrer Heimat gemeinhin guter Nachfrage erfreuen. Die sogenannte "Laissez-passer-Regelung" (§ 24) berücksichtigt den temporären Aufenthalt von Kulturgut in Deutschland.

Bis auf Widerruf

Die Tücke lauert im Detail: In den Erläuterungen betont der Gesetzgeber, dass "grundsätzlich auch bei einer nur vorübergehenden Verbringung" die "Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" und "von Amts wegen" erfolgen kann. Das Merkmal "identitätsstiftend" gilt quasi als erfüllt, wenn das Objekt einst in einer deutschen Sammlung beheimatet war.

Auf Wunsch des Handels gibt es nun auch ein "Negativattest": Darüber kann präventiv geklärt werden, ob es sich bei Objekt X um "national wertvolles" Kulturgut handelt, womit ihm eine Ausfuhr (u. a. für einen Wiederverkauf) verwehrt würde. Anders als zuletzt (2. 9.) verknappt formuliert, sei es laut Wolf "nicht zeitlich befristet". Eher zum Schein, widersprechen Privatsammler und Vertreter des Handels. Denn im Antragsformular wird darauf verwiesen, "dass die Feststellung widerrufen werden kann", sollten sich die "für die Beurteilung der Eintragungswürdigkeit relevanten Umstände wesentlich ändern". Hinzu kommt die Bearbeitungszeit, die kurzfristige Kaufambitionen – etwa bei Auktionen oder Kunstmessen – torpediert. (kron, 27.10.2017)