Die Erweiterung zeigte Wirkung: Nach der Erweiterung des Strafrechtsparagrafen zur sexuellen Belästigung hatten die Staatsanwaltschaften 1.583 Fälle zu bearbeiten, 2015 waren es noch 1.108.

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Wien – Die vor zwei Jahren von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ) ausverhandelte Erweiterung des Strafrechtsparagrafen zur sexuellen Belästigung hat zu einer deutlichen Steigerung der gerichtlich verfolgten Fälle geführt: Der Anfall bei den Staatsanwaltschaften stieg von 1.000 auf 1.500 Fälle pro Jahr, die Zahl der Anklagen verdoppelte sich fast.

Bis 2015 wurde nach Par. 218 Strafgesetzbuch nur bestraft, "wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt". Dass damit aber "Pograpschen" von den Richtern nicht als sexuelle Belästigung geahndet wurde, missfiel der SPÖ und den Frauenorganisationen – und sie setzten nach einigem Hin und Her eine Erweiterung durch.

Ermächtigung durch das Opfer nötig

Seit 1. Jänner 2016 droht nach Absatz (1a) auch eine Strafe, wenn jemand "eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt". In beiden Fällen können bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt werden – und in beiden Fällen ist die Ermächtigung durch das Opfer nötig.

Die Erweiterung zeigte Wirkung: Hatten die Staatsanwaltschaften 2014 1.005 Fälle nach Par. 2018 zu bearbeiten und 2015 1.108, stieg die Zahl nach der Erweiterung auf 1.583. Heuer waren es bis Ende Oktober 1.171. Die Zahl der Anklagen hat sich fast verdoppelt, von 272 im Jahr 2014 bzw. 241 im Jahr 2015 auf 454 im Vorjahr. Heuer gibt es bisher 332 Anklagen.

Personenbezogene Zählung

Verurteilt wurden vor drei Jahren 117 und 2015 109 Personen wegen sexueller Belästigung, im Jahr 2016 waren es um die Hälfte mehr, nämlich 151 (heuer 114). Kaum geändert hat sich die Zahl der diversionellen Erledigungen: 111 Diversionen gab es 2014, 88 im Jahr 2015, 113 2016 und heuer bisher 104.

Der große Unterschied zwischen Anfall und Anklagen/Verurteilungen/Diversionen ergibt sich übrigens daraus, dass der Anfall fallbezogen angegeben wird, also nach Akten, während Anklagen etc. personenbezogen gezählt werden. (APA, 7.11.2017)