BND-Außenstelle in Bad Aibling

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Der deutsche Bundesnachrichtendienst (BND) muss gespeicherte Daten über telefonische Auslandsgespräche löschen. Für die Erhebung der Verbindungsdaten gibt es bisher keine rechtliche Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil entschied.

Klage von "Reporter ohne Grenzen"

Es gab damit einer Klage von "Reporter ohne Grenzen" und dem Berliner Rechtsanwalt Niko Härting gegen das BND-Analysesystem Veras statt. In Veras speichert der BND seit 2002 strukturierte Verbindungsdaten, sogenannte Metadaten, leitungsgebundener Telefongespräche mit dem Ausland. Gesprächsinhalte sind nicht betroffen. Nach BND-Angaben werden die Daten zudem anonymisiert, soweit sie schon für sich genommen auf Einzelpersonen verweisen, etwa die Telefonnummer.

Nach Einschätzung von "Reporter ohne Grenzen" lassen sich diese Daten in vielen Fällen aber dennoch individuell auswerten. In den Metadaten von Telefonaten sind etwa Angaben dazu enthalten, wann und von welcher Funkzelle aus welche Nummer gewählt wurde.

Wegen ihrer zahlreichen Auslandskontakte gehen sowohl "Reporter ohne Grenzen" als auch Härting davon aus, dass Daten von ihnen in Veras erfasst sind. Beide klagten vor dem deutschen Bundesverwaltungsgericht, das hier in erster und letzter Instanz zuständig ist.

Fernmeldegeheimnis

Die Leipziger Richter betonten nun, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefoniemetadaten in das Fernmeldegeheimnis eingreifen. Dies gelte "ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung". Die Erhebung und Verwendung der Daten sei daher nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen könne.

Eine solche Grundlage fehle hier aber, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. So erlaube das sogenannte G10-Gesetz – so bezeichnet nach dem das Post- und Fernmeldegeheimnis regelnden Grundgesetzartikel 10 – nur die Speicherung zur Auswertung nach konkreten Suchbegriffen, nicht aber für eine generelle Analyse der Verbindungen.

Die Anonymisierung ändere an der fehlenden gesetzlichen Grundlage nichts, betonten die Leipziger Richter. "Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich." (APA, 14.12.2017)