Das Teilgeständnis hat die "Viererbande", wie der Staatsanwalt (von links) Walter Meischberger, Ernst Plech, Karl-Heinz Grasser, und (nicht im Bild) Peter Hochegger nannte, auseinanderdividiert.

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Wien – Nach 18 Tagen Pause geht am Dienstag der Buwog-Prozess weiter. Die meisten der 15 Angeklagten und ihre Anwälte hatten wenn überhaupt Ferien, so eher unruhige. Sie bereiteten sich auf die Einvernahmen vor, die mit jener des Ex-Lobbyisten Peter Hochegger begonnen hatten. Er gestand, ab Mitte 2005 gewusst zu haben, dass eines der drei liechtensteinischen Konten dem damaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser gehört habe, ihm seien 2,4 Millionen Euro von der Buwog-Provision zugeflossen. Grasser bestreitet das; für alle Angeklagten gilt bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Die involvierten Juristen feilen angesichts des Teilgeständnisses aber nicht nur an ihrer eigenen Strategie, sondern sie stellen auch Überlegungen zu jener der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) an. So kursieren Spekulationen, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Anklage um den Tatbestand der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraf 278 Strafgesetzbuch ausweiten könnte. Die setzt den Zusammenschluss von "mehr als zwei Personen" voraus, die bestimmte Delikte wie Bestechung oder Amtsdelikte begehen oder deren Umsetzung fördern.

In Anklageschrift angedeutet

Implizit geht schon die Anklageschrift von so einer Vereinigung aus. Darin ist vom gemeinsamen "Tatplan" die Rede, und in ihrem Plädoyer haben die beiden Staatsanwälte die "Hauptangeklagten" Grasser, Immobilienmakler Ernst Plech und die Ex-Lobbyisten Walter Meischberger und Peter Hochegger "Viererbande" getauft.

Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft gar nicht formell Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erheben. Flapsig ausgedrückt reicht es, den Sachverhalt zu beschreiben, das Gericht kann gemäß aktueller Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Angeklagten auch wegen solcher Tatbestände verurteilen, die nicht explizit angeklagt waren.

Hochegger, der gemäß seiner Aussage von einem "Tatplan" nichts wusste, hätte bei einer etwaigen Verurteilung wegen Paragraf 278 einen Vorteil. In diesem Fall gälte für ihn dank Aufklärungshilfe die "kleine Kronzeugenregelung" gemäß Paragraf 41a Strafgesetzbuch, und er könnte mit außerordentlicher Strafmilderung und ganz geringer Strafe rechnen.

Maximal zehn Jahre

Die Höchststrafe für die Bildung einer oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung beträgt drei Jahre, bei Untreue (und auch sie wird Grasser und Co vorgeworfen) sind es maximal zehn Jahre. Mehr als zehn Jahre kann es bei Verurteilungen in der Causa Buwog also auf keinen Fall geben, auch nicht wenn die kriminelle Vereinigung dazukäme.

In Justizkreisen hält man die Ausweitung der Anklage auch aus diesem Grund für unwahrscheinlich. Angesichts der neuen OGH-Rechtsprechung könne man sich diese Formalität ersparen, sagt ein mit der Causa Buwog Vertrauter.

Und was wird im Buwog-Prozess nun geschehen? Da wird zunächst die Befragung Hocheggers weitergehen. Die Staatsanwaltschaft wird die Aussagen und das Teilgeständnis des früheren Lobbyisten ausloten, danach werden das die Rechtsanwälte der übrigen Angeklagten tun.

Sie werden dabei auf jede noch so kleine Ungereimtheit in Hocheggers Aussage eingehen und versuchen, etwaige Unstimmigkeiten herauszuarbeiten. Zwar hat Richterin Marion Hohenecker den Angeklagten schon mit vielen seiner früheren (anderslautenden) Aussagen vor den Ermittlern konfrontiert, die Anwälte werden wohl versuchen, das auch zu tun. Die Richterin als Chefin der Hauptverhandlung könnte zwar unterbinden, dass die Verteidiger Hochegger nach bereits Beantwortetem fragen, das ist aber der Verhandlungsführung und dem Fingerspitzengefühl der Richterin überlassen. Schließlich steht den Verteidigern das Fragerecht zu.

Schlussstrich

Hochegger, der einst die zweitgrößte PR- und Lobbyingagentur des Landes besaß und lange bestens verdient hat, stellt sich nun ja als geläutert dar. Er habe dem schnöden Mammon abgeschworen, argumentiert er sinngemäß, er wolle einen Schlussstrich unter seine Vergangenheit ziehen.

Die Anwälte werden wohl auch versuchen, Hocheggers Glaubwürdigkeit infrage zu stellen. Zwar war immer wieder kolportiert worden, dass der Exlobbyist ein Teilgeständnis ablegen könnte – darauf haben die Verteidiger der übrigen Hauptangeklagten in ihren Plädoyers die Schöffen aber nicht vorbereitet. Und die werden beim Urteilsspruch eine wesentliche Rolle spielen. (Renate Graber, 8.1.2018)