Nachkommen von NS-Vertriebenen werden regelmäßig in Wien empfangen – zuletzt im Oktober von Bundespräsident Alexander Van der Bellen.

Foto: APA / Roland Schlager

Wien – Viktor Matejka, Häftling in Dachau, von 1945 bis 1949 Wiener Stadtrat für Kultur und Volksaufklärung, bemühte sich um die Rückholung von Vertriebenen: "Um es auf gut Österreichisch zu sagen: Da holte ich mir die kältesten Füße meines Lebens."

Ebenfalls kalte Füße holte sich noch vor zehn Jahren ein Gesetzesvorschlag im Parlament, der die Staatsbürgerschaft für NS-Vertriebene und deren Nachkommen sichern sollte. Im Parlamentsprotokoll finden sich Zweifel an der Notwendigkeit eines solchen Gesetzes ("Der Opfergeneration schon genüge getan ... 64 Jahre danach ... Beifall bei ÖVP und FPÖ").

Ende 2017 schlägt die Bundesregierung im Regierungsprogramm nun – neben jener für Südtiroler – eine "Doppelstaatsbürgerschaft für Nachfahren der Opfer des Nationalsozialismus aus Österreich" vor. Laut Historikerkommission war aus den Protokollen des Ministerrats 1945 bis in die Achtzigerjahre kein politischer Wille erkennbar, die Vertriebenen zurückzuholen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben ein guter Plan.

120.000 Menschen sind in der NS-Zeit aus Österreich geflüchtet. Sie haben die Staatsbürgerschaft nicht durch Vertreibung verloren, da die vom NS-Regime getätigten Ausbürgerungen 1945 nicht mehr österreichisches Gesetz waren. Wenn sie auf ihrer Flucht eine neue Staatsbürgerschaft annehmen mussten, wurde dies von den österreichischen Behörden als "Verlusttatbestand" für ihre österreichische Staatsbürgerschaft ausgelegt.

Damit wurden die Opfer ein zweites Mal ausgebürgert – diesmal begründet mit österreichischem Recht. Erst 1993 tritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diesem Unrecht entgegen: "Hinsichtlich des – nach dem Akteninhalt 1938 vor nationalsozialistischer Verfolgung nach Palästina geflüchteten – Vaters der Beschwerdeführer, kann (...) von einem freiwilligen Verlassen Österreichs bzw. damit korrespondierend von einem freiwillig hergestellten Naheverhältnis zu einem fremden Staat (Israel) nicht die Rede sein."

Klarstellung notwendig

Wenn die Regierung sicherstellt, dass Opfer des Nationalsozialismus auf ihrer Flucht durch den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft die österreichische nicht verloren und daher deren Kinder diese durch Geburt erworben haben, entspricht das dem geltenden Recht im Sinne der Judikatur des VwGH. Das große Interesse der Nachkommen der NS-Opfer an einem österreichischen Reisepass erfordert jedoch dringend eine Klarstellung durch den Gesetzgeber in einigen Fragen:

  • Seit dem VwGH-Erkenntnis von 1993 stellen NS-Opfer oder ihre Nachkommen Anträge auf Feststellung, dass der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft nicht freiwillig erfolgt ist. Wenn die Behörde prüft, ob beispielsweise durch einen Militärdienst ein Verlusttatbestand gesetzt wurde, ist ein oft jahrelanges "Feststellungsverfahren" zu erwarten.
  • Bis zum Geburtstichtag 1. 9. 1983 war der Erwerb der Staatsbürgerschaft für ehelich geborene Kinder nur möglich, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger war. Diese Ungleichbehandlung von vor 1983 geborenen ehelichen Kindern, die nur eine Mutter mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatten, ist zu beseitigen – nicht nur für Opfer des NS-Regimes.
  • Art. 80 des Staatsvertrags von St. Germain gab Bürgerinnen und Bürgern der früheren Habsburgermonarchie das Recht, jenen Staat durch Optionen zur Heimat zu wählen, dem sie nach "Sprache und Rasse" angehören. Im Juni 1921 wurde der Deutschnationale Leopold Waber Innenminister. Mit Amtsantritt veranlasste er die schriftliche Weisung, dass Optionen für Österreich von polnischen Staatsbürgern dann abzulehnen sind, wenn sie jüdischen Glaubens sind. Die Ausweisung der "ostjüdischen" Flüchtlinge war ein zentrales Anliegen der Deutschnationalen – eine Forderung, mit der das soziale Problem von deutlich mehr als 100.000 Flüchtlingen aus Polen erledigt werden sollte.

Diese große Zahl von nicht Heimatberechtigten und damit oft Staatenlosen erklärt, warum noch heute österreichische Gerichte die Frage zu entscheiden haben, ob "die entsprechende Optionserklärung ein rechtsbegründender Akt ist und dass der darüber auszufertigenden Bescheinigung der Behörde nur deklarative Bedeutung zukommt", wie dies Art. 7 des Brünner Vertrags 1920 wörtlich festschreibt.

Zur gegenteiligen VwGH-Judikatur zitiert die Historikerkommission aus einer Schrift des Gerichtshofs, in der bemerkt wurde, "dass für die staatsbürgerschaftsrechtlichen Folgen, die der Zerfall der Monarchie mit sich brachte, Art. 80 Staatsvertrag von St. Germain, der nicht nur auf die sprachliche, sondern auch auf die rassische Zugehörigkeit abstellte, besonders problematisch war und namentlich bei den jüdischen Flüchtlingen, die nach Österreich kamen, zu einer ausgesprochen antisemitischen Judikatur des VwGH führte".

Diese Fragen könnten gelöst werden, wenn der Gesetzgeber nicht auf die Staatsbürgerschaft vor 1945 abstellen würde. Die Bundesregierung spricht in ihrem Programm von "Opfern des Nationalsozialismus aus Österreich".

Auch das geltende Recht bietet einen Ansatz: In § 10 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz ist von der "Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder staatenlos und NS-Verfolgung oder Verfolgung wegen des Einsatzes für die demokratische Republik Österreich" die Rede.

Für NS-Opfer und ihre Nachkommen könnte Österreich mit einer Neuregelung der Staatsbürgerschaft einen wichtigen Schritt zur Wiedergutmachung leisten. (Heinrich Vana, 15.1.2018)