Wien – Im Verfahren gegen ein Inkassobüro gibt das Handelsgericht Wien nun dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) recht: Demnach muss das beklagte Unternehmen, das Schuldnern Ratenvereinbarungen anbietet, umfassende vorvertragliche Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen. Bisher war in diesem Zusammenhang unklar, ob Kreditvermittlung zum Kerngeschäft des Inkassobüros zählt.

Werden offene Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen, folgt oftmals ein Brief von Inkassobüros. Im Fall der INKO Inkasso GmbH, gegen die der VKI im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hat, wurden den Schuldnern darin auch häufig Ratenvereinbarungen angeboten. Diese enthielten unter anderem Zinseszinsen, Inkassokosten und monatliche "Evidenzkosten", "die in den ursprünglichen Verträgen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht vorgesehen oder zahlenmäßig in dieser Höhe nicht vereinbart waren", teilte der VKI am Dienstag mit.

Nach dem aktuellen Urteil des Wiener Handelsgerichts zählt das systematische Abschließen von Ratenvereinbarungen zum Geschäftsmodell des Inkassounternehmens – daher müssen die Konsumenten vor Vertragsabschluss nach dem Verbraucherkreditgesetz beispielsweise über den Sollzinssatz oder das Rücktrittsrecht informiert werden.

Andere eingeklagte Klauseln in der Rückzahlungsvereinbarung erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in einem ersten Rechtsgang für unzulässig. Das noch nicht rechtskräftige Urteil im Volltext kann unter www.verbraucherrecht.at nachgelesen werden. (APA, 16.1.2018)