Online-Bewertungen können ein praktisches Hilfsmittel für Konsumenten sein und beeinflussen Kaufentscheidungen erheblich. Das wissen auch Konzerne – eine negative Rezension kann gerade kleine Unternehmen verheerend treffen. Dementsprechend werden gerne rechtliche und andere Mittel angewandt, um negative Bewertungen wieder zu entfernen, sofern dies möglich ist. Wie bei dem aktuellen Falle eines oberösterreichischen Sportgeschäfts wird manchmal auch über das Ziel hinaus geschossen: Das Unternehmen verlangte über einen Anwaltsbrief 1200 Euro für eine unbegründete, schlechte Bewertung bei Google. Doch was kann man als Konsument tun, um sich rechtlich abzusichern?

Gründe detailliert beschreiben

"Gut ist, eine Bewertung faktenbasiert zu formulieren", sagt Medienrechtsanwalt Michael Borsky im STANDARD-Gespräch. Möchte man etwa schreiben, dass ein Verkäufer unfreundlich war, sei es empfehlenswert, detailliert zu beschreiben, was konkret geschehen ist. "Dann könnte man beispielsweise schreiben: 'Er war unfreundlich, weil er meine Kundenfragen nicht ernst genommen hat.'"

Auch subjektive Wertung unproblematisch

Es sei wichtig, wahrheitsgemäß zu argumentieren und nicht zu übertreiben, wobei hier natürlich auch die subjektive Wahrnehmung eine Rolle spiele, wie der Rechtsanwalt Lukas Feiler auf Anfrage betont. Auch Wertungen wie "hat mir nicht gefallen oder "fand ich langweilig" seien zulässig. Neben Lügen sollten gerade Beschimpfungen und andere Verunglimpfungen aber in jedem Fall vermieden werden. "Für Händler sei es im Normalfall nur möglich, gegen unrichtige oder beleidigende Bewertungen juristisch vorzugehen", so Feiler.

Ein-Stern Bewertungen unbegründet zulässig

Den Fall, bei dem ein oberösterreichisches Sportgeschäft für eine von einem Kunden für eine unbegründete Ein-Stern Bewertung bei Google 1200 Euro und das Entfernen dieser verlangte, halten sowohl Borsky wie auch Feiler für unberechtigt. Die Ein-Stern-Bewertung gebe nur eine subjektive Wahrnehmung wider. "Dagegen wird sich ein Unternehmen kaum wehren können", so Feiler. Es herrsche keine Pflicht, eine Bewertung mit einer bestimmten Anzahl an Sternen zu begründen.

Im Ernstfall nicht einschüchtern lassen

Viele Plattformen bieten Händlern bei unbegründeten Bewertungen die Möglichkeit eines Konfliktlösungsmechanismus an, wie Borsky anmerkt. In dem Fall kann es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Nutzer kommen, welcher womöglich gebeten wird, die Punkte- bzw. Sternevergabe zu begründen. Auch dabei sei aber keine Antwort notwendig.

Sollte es im Ernstfall trotzdem zu einer Abmahnung kommen, empfiehlt Feiler, sich nicht einschüchtern zu lassen. "Insbesondere einen geforderten Geldbetrag sollte man nicht ohne weiteres zahlen und sich beraten lassen, ob die fragliche Bewertung tatsächlich rechtswidrig war." Borsky rät zudem, mit dem Händler in Kontakt zu treten und den eigenen Standpunkt darzulegen. (muz, 17.1.2017)