Matthias Hartmanns Aussagen wie "Tanzneger" zu einem Techniker oder die Frage an eine Schauspielerin, ob "Sie beim Oralverkehr das Sperma schlucken würden und ob das einer kalorienbewussten Ernährung widerspricht", sind nicht bloß unerträglich, die Aussagen des ehemaligen Burgtheaterdirektors sind auch rechtlich relevant.

Sexuelle Belästigung liegt nämlich dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder

2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.

Diskriminierungen aufgrund der Ethnie sind ebenso verboten. In allen Fällen wird der "Belästiger" schadenersatzpflichtig. Das Gleichbehandlungsgesetz regelt das.

Problematisch bleibt leider, dass es im aufrechten Arbeitsverhältnis selten ein wirksames Korrektiv gibt. Arbeitnehmer sind, um ihre Arbeitsplätze fürchtend, selten bereit, ihre Karriere aufs Spiel zu setzen, in dem sie derlei Machenschaften öffentlich machen.

Die gesamte MeToo-Debatte zeigt eindrucksvoll, dass sich die Betroffenen erst Jahre später (und nicht mehr in diesem Job) melden, um diese unerträglichen Verhaltensweisen anzuprangern. Diese Verhaltensweisen sind aber nicht harmlos bis grenzwertig, sondern verboten. (Katharina Völkl-Posch, 9.2.2018)