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Ortlieb und GoFit wollen nicht auf Amazon gehandelt werden und klagten das Unternehmen.

Foto: REUTERS/Leonhard Foeger

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in einem Streit um die Verwendung von Markennamen zwischen zwei Unternehmen und dem Internet-Handelsriesen Amazon. Die Firmen wollen verhindern, dass bei Eingabe ihrer Namen bei Amazon Alternativangebote angezeigt werden.

Ortlieb und GoFit wollen nicht auf Amazon gehandelt werden

Beide unterhalten ein Vertriebssystem mit ausgewählten Partnern und wollen nicht auf Internetplattformen gehandelt werden. In der BGH-Verhandlung am Donnerstag in Karlsruhe wehrten sich der Hersteller von wasserdichten Taschen und Behältern, Ortlieb, und der Anbieter von Matten zur Fußreflexzonenmassage, GoFit, gegen den Umgang mit ihrem Markennamen und Firmenkennzeichen.

Ortlieb war in den Vorinstanzen erfolgreich, GoFit erlitt vor dem Oberlandesgericht Köln eine Niederlage. Amazon hatte in beiden Fällen argumentiert, die Angebotsliste sei das Ergebnis einer automatischen Berechnung (Algorithmus) auf Basis dessen, was der Suchende eintippt.

Unterschiedliche Ausgangspunkte

Zum Fall der Marke Ortlieb sagte der Vorsitzende Richter, es komme mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob die Kunden erkennen könnten, dass die von Amazon aufgeführten Angebote von anderen Herstellern stammen. Bei GoFit handle es sich dagegen nicht um eine Marke. Es sei aber von einem Firmenkennzeichen auszugehen, das auch geschützt ist.

Der Amazon-Anwalt hatte das infrage gestellt. Die GoFit Gesundheit GmbH mit Sitz in Österreich wehrt sich dagegen, dass die Suchmaschine schon bei Eingabe weniger Buchstaben mit der Autovervollständigen-Funktion Begriffe wie "GoFit Gesundheitsmatte" anzeigt und Produkte anderer Hersteller anbietet. (APA/dpa, 15.2.2018)