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Google müsse erst reagieren "wenn es durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" habe

Foto: Reuters/Tessier

Internet-Suchmaschinen wie Google haften in Deutschland nicht für den Inhalt der mit ihrer Hilfe gefundenen Seiten. Sie müssen erst reagieren, wenn sie ganz konkrete Hinweise über Persönlichkeitsrechtsverletzungen bekommen, wie am Dienstag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: VI ZR 489/16).

Er wies damit die Klage eines Ehepaares aus dem Rheinland gegen Google ab. Als Mitbegründer eines Internetforums war es in einen Streit mit den Betreibern und Nutzern eines anderen Forums geraten. In diesem Zusammenhang wurde das Ehepaar im Internet unter anderem als "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "Terroristen" und "krimineller Stalkerhaushalt" beschimpft.

Das Ehepaar wertet diese Äußerungen als Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Es argumentiert, weil die entsprechenden Internetseiten über Google auffindbar seien, trage die Suchmaschine zu den dortigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei. Google dürfe die entsprechenden Seiten nicht mehr anzeigen.

Gericht: Google hat sich Inhalte nicht zu eigen gemacht

Der BGH betonte nun jedoch, dass die kritisierten Inhalte nicht von Google, sondern von anderen ins Internet eingestellt wurden. Dadurch, dass die Seiten Eingang in den automatischen Suchindex gefunden haben, habe sich Google sie nicht zu eigen gemacht.

Von dem Betreiber einer Suchmaschine könne aber "vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind", betonte der BGH. Suchmaschinen seien von der Gesellschaft erwünscht und von der Rechtsordnung gebilligt worden. Denn ohne sie wäre die Unmenge an Informationen im Internet kaum sinnvoll nutzbar. Solche "praktisch kaum zu bewerkstelligenden" Prüfpflichten würden aber das Geschäftsmodell der Suchmaschinen "ernstlich in Frage stellen".

Konkreter Hinweis

Daher müsse der Betreiber einer Suchmaschine erst dann reagieren, "wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat".

Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor, urteilte der BGH. Die Vorwürfe und Beschimpfungen beeinträchtigten zwar die Ehre des Ehepaares, seien aber im Rahmen einer Sachauseinandersetzung nicht von vornherein unzulässig. Immerhin werde hier dem Internetforum "Stalking" vorgeworfen, was eine Straftat sei. Der Mann habe zwar behauptet, er habe mit dem Forum nichts zu tun, er habe aber gleichzeitig eingeräumt, beim "Aufsetzen" des Forums geholfen zu haben. (APA, 27.2.2018)