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Am 24. Februar eröffnete der Apple Store in der Wiener Kärntner Straße. Der sektenhafte Jubelauftritt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgte bei vielen Beobachtern für Irritationen.

Foto: picturedesk / SEPA.Media / Martin Juen

Wien – Die Eröffnung des ersten Apple Store in Wien im Februar hat in den sozialen Medien für Belustigung gesorgt. Während Attac anlässlich der Eröffnung eine Protestaktion gegen die steuerschonenden Praktiken des Weltkonzerns initiierte, gab es eine PR-Gegenaktion von Apple, deren Hauptdarsteller die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren.

Etwas eigentümlich mutete es an, dass diese schon vor der Eröffnung auf der Kärntner Straße applaudierend und Jubelchöre anstimmend über die Einkaufsstraße liefen. Für mitteleuropäische Augen noch bizarrer dann der Empfang der ersten Kunden: Wer in den Store wollte, musste Umarmungen, Klatschen, La-Ola-Wellen und mehr über sich ergehen lassen.

Die PR-Logik dahinter ist offensichtlich: Im Straßen- und vor allem im Social-Media-Kampf mit den NGOs soll offenbar lauter gebrüllt und das Image von Apple gepflegt werden. Dass für solche Aktionen PR-Dienstleister und bezahlte Statisten engagiert werden, ist bekannt und heutzutage üblich.

Zumindest für österreichische Begriffe neu ist aber, dass die eigenen Mitarbeiterinnen zu PR-Zwecken wie Animateure auftreten. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass die meisten (echten) dies gefühlt freiwillig tun, stellt sich schon die Frage, ob es rechtlich möglich ist, Arbeitnehmer zu solchen Aktionen anzuhalten.

Weisungsrecht

Aus dem Dienstvertrag folgt generell ein "Weisungsrecht" der Arbeitgeberin. Solche Weisungen können auch das persönliche Verhalten der Arbeitnehmer während der Dienstzeit betreffen, etwa das Tragen von Dienstkleidung. Gerade im Einzelhandel ist auch die Anordnung von freundlicher und verkaufsfördernder Kommunikation gegenüber Kunden selbstverständlich zulässig.

Das Weisungsrecht hat aber seine Grenzen dort, wo die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt werden. Persönlichkeitsrechte sind u. a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Meinungsfreiheit oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Wenn Weisungen stark in die persönliche Sphäre eingreifen, wie die Weisung an eine Arbeitnehmerin, einen tiefen Ausschnitt zu tragen, müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteresse gegeneinander abgewogen werden.

Das Ergebnis ist nicht in jedem Fall gleich. Eine solche Weisung an eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung (oder auch am Empfang einer Anwaltskanzlei) wird wohl unzulässig sein; für Kellnerinnen am Oktoberfest oder Palmers-Models wird man derzeit zu einem anderen Ergebnis kommen.

Aufreizende Kleidung

Es handelt sich um Wertungsentscheidungen, bei denen auch die jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen. So könnte es sein, dass die MeToo-Debatte die gesellschaftliche Wahrnehmung von aufreizender Kleidung von Arbeitnehmerinnen in Dienstleistungsberufen verändert hat und eine Kellnerin sich jetzt erfolgreich gegen aufgezwungene sexy Dienstkleidung wehren könnte.

Die Dienstkleidung von Apple ist hingegen ziemlich unvorteilhaft für beide Geschlechter. Gefordert wird vielmehr das Zurschaustellen einer positiv-enthusiastischen Gesinnung gegenüber dem Arbeitgeber. Ob auch gezielt angewiesen wird, Attac und sonstige Protestgruppen positiv zu "überstimmen", ist nicht bekannt, wird aber wohl selbsterklärend sein.

Auch hier muss man zunächst davon ausgehen, dass viele Mitarbeiter sich durch die Teilnahme an diesem Schauspiel nicht zwingend in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlen.

Wie sähe es aber aus, wenn ein Store-Mitarbeiter nebenbei Attac-Mitglied ist? Eine aktive Teilnahme an der Demo während der Dienstzeit wäre natürlich unzulässig. Aber selbst in der Freizeit ist es fraglich, ob ein Arbeitnehmer gegen das Unternehmen seines Arbeitgebers aktiv kritisch in der Öffentlichkeit auftreten darf.

Positive Gesinnung

Nach der bisherigen Rechtsprechung muss man dies eher verneinen; genauso wie der Arbeitnehmer wohl nicht in sozialen Medien posten dürfte, dass er findet, sein Arbeitgeber zahle zu wenig Steuern. Solche "Meinungen" müssen aufgrund der sogenannten "Treuepflicht" des Arbeitnehmers privat bleiben, sonst drohen Sanktionen bis zur Entlassung. Die Arbeitgeberin hat daher einen gewissen Anspruch auf eine "positive Gesinnung" ihrer Arbeitnehmer.

In diesem Sinn wird daher wahrscheinlich auch die Eröffnungsaktion im Wiener Apple Store noch auf zulässigen Weisungen basieren. Weiter geht die Treuepflicht aber nicht. Dass sich etwa Arbeitnehmer in ihrer Freizeit für eine gerechtere Besteuerung von Großkonzernen engagieren, könnte auch Apple nicht sanktionieren. (Katharina Körber-Risak, 5.3.2018)