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Das österreichische Glücksspielgesetz bleibt anwendbar: um konzessionspflichtige Glücksspiele anzubieten ist eine inländische Konzession nötig.

Foto: dpa / Axel Heimken

Wien – Verträge mit Online-Glücksspielanbietern, die mit einer nichtösterreichischen Lizenz in Österreich arbeiten, können nichtig sein. Ein Spieler profitiert nun von dieser Rechtsprechung des OGH. Das Oberlandesgericht Wien entschied vor kurzem rechtskräftig, dass ihm ein Glücksspielunternehmen mit maltesischer Lizenz mehr als die Hälfte seiner über zwei Jahre angehäuften Verluste – insgesamt 70.000 Euro – zurückzahlen muss (4 R 155/16t). Das OLG Wien bestätigte damit die Rechtsansicht der ersten Instanz. Der User kann davon einen Großteil seiner angehäuften Schulden bezahlen.

Indirekt stützt sich die OLG- Entscheidung auf ein Verfahren vor dem OGH, der im Vorjahr die grundsätzlichen Bedenken der beklagten Gesellschaft verwarf, wonach das österreichische Glücksspielgesetz, das eine heimische Konzession verlangt, dem Unionsrecht widerspricht (OGH 27. 7. 2017, 4 Ob 124/17i).

Damit haben nunmehr alle drei Höchstgerichte die Geltung des Glücksspielgesetzes bestätigt – und damit auch die immer noch im Schrifttum vertretene Rechtsmeinung verworfen, wonach die Konzessionsregeln des Glücksspielgesetzes (§§ 14 und §§ 21 ff) wegen Widerspruchs zur Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) unanwendbar seien.

Spielerschutz

Darauf beziehen sich Unternehmen, die in Österreich mit maltesischer Lizenz oder einer anderen Offshore-Bewilligung aus einem EU-Mitgliedsstaat heimischen Kunden Online-Glücksspiele anbieten. Aus Sicht des heimischen Gesetzgebers untergräbt das den Spielerschutz und damit schützenswerte Gemeinwohlinteressen.

Der Europäische Gerichtshof hat vergleichbare Vorschriften in anderen EU-Mitgliedsstaaten mehrfach für rechtmäßig erklärt. Überdies hat der EuGH zuletzt unter Bestätigung des EU-Gerichts erster Instanz klargestellt, dass es auf europäischer Ebene kein verbindliches Online-Regulativ gibt, sondern lediglich Empfehlungen (Belgien gegen EU-Kommission C-16/16p vom 20. 2. 2018).

Umso wichtiger ist daher die nationale Rechtsprechung für die betroffenen User. Das jüngste EuGH-Urteil (C-3/17 Sporting Odds vom 28. 2. 2018) gegen eine ungarische Regelung, die eine Kasinolizenz als Voraussetzung für eine Online-Konzession vorschreibt, hat für Österreich keine Bedeutung, weil es solche Vorschriften hier nicht gibt.

Inländische Konzession nötig

Nach der inzwischen gesicherten Judikatur des OGH bleibt das österreichische Glücksspielgesetz anwendbar. Ein Angebot konzessionspflichtiger Glücksspiele ohne inländische Konzession verstößt demnach nicht nur gegen das Strafgesetzbuch, sondern kann auch – wie in diesem Fall – unangenehme zivilrechtliche Folgen haben.

Die Luft für Geschäftsmodelle, die mit Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit Online-Glücksspiele in Österreich anbieten, ist damit deutlich dünner geworden. Selbst wenn das Finanzministerium den jüngsten Entwurf zur Novelle des Glücksspielgesetzes zurückgezogen hat, ist die Absicht der Regierung klar: Sie will den Spielerschutz auch im Internet verstärken.

Und auch andere unglückliche Online-Spieler werden wohl in Zukunft den Weg über die österreichischen Zivilgerichte beschreiten, um sich zumindest einen Teil ihrer Verluste zurückzuholen. (Gerhard Strejcek, 5.3.2018)