Herr K. ist stets bemüht, alles korrekt und pünktlich zu erledigen. Dazu gehört natürlich auch das Begleichen von Rechnungen. Deswegen wunderte es ihn sehr, als er plötzlich eine Mahnung erhielt, in der er aufgefordert wurde, doch endlich die offene Rechnung für eine Bestellung zu begleichen. Angeblich habe Herr K. nämlich bei einem Versandhaus eine CD-Box mit Schlagermusik bestellt und bisher nicht bezahlt. Herr K. beteuerte jedoch, nie eine solche CD-Box bestellt oder erhalten zu haben.

In dem ersten, als "Zahlungserinnerung" betitelten Schreiben wurde ein Betrag von etwas über 55 Euro gefordert. Überzeugt, dass ein Missverständnis vorliegen müsse, versuchte Herr K. das auf dem Schreiben angegebene Unternehmen zu kontaktieren. Da er telefonisch niemanden erreichte, schrieb er sicherheitshalber auch einen eingeschriebenen Brief, in dem er darauf hinwies, dass er die angeblich zugestellte Ware weder bestellt noch erhalten habe. Vom Unternehmen kam darauf keine Reaktion, allerdings flatterte etwa zwei Wochen später ein weiteres Mahnschreiben in seinen Postkasten. Diese "Erste Mahnung" führte zusätzlich zur ursprünglichen Forderung bereits zehn Euro an "Bearbeitungsgebühren" auf.

Trotz aller Versuche, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten, sandte dieses weitere Mahnschreiben mit immer höheren Forderungsbeträgen. Einen Monat nach der ersten folgte die zweite Mahnung – nun betrugen die Bearbeitungsgebühren bereits 25 Euro –, zwei Wochen darauf die dritte – Bearbeitungsgebühren von insgesamt 45 Euro – und einen weiteren Monat später eine vierte Mahnung, bei der erstmals die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 65 Euro den ursprünglichen Forderungsbetrag überschritten. Da diese vierte Mahnung außerdem die Überschrift "Letzte außergerichtliche Mahnung" trug, beschloss Herr K., den Fall zu einer Schlichtungsstelle zu bringen.

Was kann man tun, wenn unbegründete Mahnschreiben eintrudeln?
Foto: APA/ROLAND SCHLAGER

Die Schlichtung mit Herrn K. und dem Versandunternehmen

Die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte eröffnete ein Schlichtungsverfahren mit Herrn K. und dem Versandunternehmen und ersuchte dieses um eine Stellungnahme. Anstatt einer Stellungnahme sandte ein Inkassobüro im Auftrag des Unternehmens nach einiger Zeit ein weiteres, als "Fünfte und letzte vorgerichtliche Mahnung" betiteltes Schreiben an Herrn K., in dem inzwischen ein Gesamtbetrag von über 140 Euro gefordert wurde. Herr K. gab dieses Schreiben natürlich umgehend an die Schlichtungsstelle weiter.

Auf eine neuerliche Urgenz der Schlichtungsstelle hin erklärte das Unternehmen dann plötzlich, man habe das Kundenkonto von Herrn K. erneut geprüft und bereinigt, sodass nun bestätigt werde, dass dieser tatsächlich keine Zahlungen mehr leisten muss. Mit dieser Lösung war Herr K. einverstanden, sodass das Schlichtungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

Quick Facts – Nicht bestellte Zusendungen

  • Immer wieder versenden einzelne Unternehmen ohne Bestellung und ohne vorherigen Kontakt Waren, wie etwa Bücher, CDs oder Stofftiere. In einem Begleitschreiben wird dann um die Bezahlung der Ware mittels beiliegenden Erlagscheins oder um Rücksendung des Pakets ersucht.
  • Sie sind aber grundsätzlich nicht zur Rücksendung verpflichtet: Wenn Sie solche unbestellt zugesandten Waren erhalten, können Sie sie auch einfach behalten oder wegwerfen.
  • Vorsicht bei Zusendungen, die Sie aufgrund eines offensichtlichen Irrtums – zum Beispiel aufgrund eines Fehlers des Zustellers – erhalten: In diesem Fall müssen Sie den Irrtum aufklären und dürfen die Ware nicht einfach als unbestellte Zusendung behalten oder wegwerfen.
  • Obwohl unbestellt zugesandte Waren nicht bezahlt werden müssen, versuchen manche Unternehmen dennoch, den vermeintlich vereinbarten Kaufpreis einzumahnen. Regelmäßig werden offene Forderungen auch einfach an Inkassounternehmen weitergegeben. Dabei wird allerdings oft nicht genau geprüft, ob die Forderung überhaupt rechtmäßig besteht. Somit kommt es leider immer wieder dazu, dass Menschen mit vollkommen unbegründeten Ansprüchen konfrontiert werden – mitunter kommt es sogar zu betrügerischem Verhalten.
  • Selbst wenn Inkassobüros begründete Ansprüche eintreiben, stellt sich stets die Frage, ob die verrechneten Inkassokosten notwendig, zweckmäßig und angemessen sind.
  • Wenn Sie mit unbegründeten Forderungen oder überhöhten Inkassokosten konfrontiert sind, wenden Sie sich am besten an die für das Problem zuständige Schlichtungsstelle oder an eine Konsumentenschutzeinrichtung.

Unbestellte Waren oder grundlose Mahnungen: was tun?

Auch wenn das Unternehmen in derartigen Fällen meistens eine rechtlich ungünstige Position hat, ist es sicherheitshalber besser, solche Mahnungen nicht einfach zu ignorieren, sondern aktiv dagegen vorzugehen, wie es auch Herr K. getan hat. Wenn das Unternehmen, mit dem das Problem besteht, einen Sitz in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 7.3.2018)

Link

  • Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

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