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In einem Land klagen, dessen Rechtssystem man nicht versteht und dessen Sprache man nicht spricht hat manche Konsumenten davon abgehalten ihre Rechte einzufordern.

Foto: Reuters/Rehle

Luxemburg – Konsumenten können ihre Ansprüche auf Entschädigung nach europäischer Fluggastrechteverordnung in Zukunft sowohl in dem Land, in dem der Flug gestartet ist, wie auch in dem der Landung einklagen – unabhängig von etwaigen Zwischenlandungen. Die entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH-Urteil Aktenzeichen C-274/16) vom 7. März 2018)

Der EuGH in Luxemburg hat damit die Rechte von Fluggästen gestärkt. Im konkreten Fall hatten Passagiere bei Air Berlin beziehungsweise bei Iberia Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde nicht von diesen Fluggesellschaften selbst, sondern von deren spanischem Partner Air Nostrum abgewickelt. Da dieser erste Flug verspätet war, verpassten die Passagiere ihre Anschlüsse und kamen mit bis zu 13 Stunden Verspätung in Deutschland an. Sie wollten von Air Nostrum eine Ausgleichszahlung und klagten in Deutschland.

Frage der Zuständigkeit

Das Amtsgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof hatten Zweifel, dass deutsche Gerichte zuständig sind. Immerhin handle es sich um Flüge im Ausland, ausgeführt von ausländischen Anbietern, mit denen die Passagiere keinen direkten Vertrag hatten.

Der EuGH entschied jedoch anders. Der "Erfüllungsort" im Sinne des EU-Rechts – der sogenannten Brüssel-I-Verordnung – sei das Endziel Deutschland. Die ausführende Airline wickle die Teilstrecke im Auftrag des Vertragspartners ab – also der Airline, bei der beide Teilstrecken zusammen gebucht wurden. Diese wiederum sei bei einer einheitlichen Buchung der gesamten Strecke vertraglich verpflichtet, die Fluggäste zum vereinbarten Endziel zu bringen.

Winkelzug der Airlines

Einem gebräuchlichen prozessualen Winkelzug der Airlines, sich der berechtigten Inanspruchnahme der Verbraucher zu entziehen, in dem sie auf ihr Heimatland als einzig rechtmäßigen Ort der Klage verweisen, werde damit ein Riegel vorgeschoben, jubelt der Prozessfinanzierer Flightright. Gerade spanische Airlines hätten in der Vergangenheit diese Praxis regelmäßig praktiziert.

Für die effiziente Durchsetzung von Fluggastrechten stelle das Urteil einen weiteren Etappensieg dar. "Es konnte im Lichte eines effektiven Verbraucherschutzes auch nicht angehen, dass Verbraucher in einem anderen Land klagen mussten, wenn die gekaufte Leistung offensichtlich in zwei Ländern erfüllt werden musste", kommentiert Flightright-Gründer Philipp Kadelbach. Viele Konsumenten hätte der Aufwand, in einem fremden Land, dessen Rechtssystem man nicht kenne und dessen Sprache man nicht sprecht, zu klagen, abgeschreckt. (red, 7.3.2018)