Werden Rauchern zusätzliche Rauchpausen gewährt, stellt sich – vor allem wenn diese auch bezahlt werden – unter Umständen auch ein Gleichbehandlungsproblem mit den Nichtrauchern.

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Die Rauchpausen der Mitarbeiter der Salzburger Landeskliniken sollen in Zukunft nicht mehr als Arbeitszeit gelten: Die Rauchpausenzeit wird am Ende des Tages als Pausenzeit abgezogen und dementsprechend muss länger gearbeitet werden. Die Kontroverse wirft neben gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen auch etliche rechtliche Fragen auf – ist der Arbeitgeber hier im Recht? Können dem Beispiel alle Unternehmen ohne weiteres folgen? Was muss ein Arbeitgeber bei dem Thema Rauchpausen generell bedenken?

Grundlage: Trennung von Arbeitszeit und Freizeit

In Österreich muss die Tagesarbeitszeit grundsätzlich spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden. Diese Ruhepausen zählen allerdings nicht zur Arbeitszeit, weil sich der Arbeitnehmer in der Pause erholen kann (und soll). Die Pause ist daher echte Freizeit, über die der Arbeitnehmer grundsätzlich nach Belieben verfügen kann. Nachdem somit in der Pause nicht gearbeitet wird, gebührt für diese Zeit auch kein Entgelt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle der halbstündigen Pause zwei Pausen von je einer viertel Stunde oder drei Pausen von je zehn Minuten gewährt werden.

Nachdem die Pause echte Freizeit darstellt und der Arbeitnehmer dementsprechend selbst entscheiden kann, wie er die Pausenzeit nutzt, steht es ihm grundsätzlich auch frei, in dieser halbstündigen Pause – die in der Regel die Mittagspause darstellt – zu rauchen. Ein absolutes Rauchverbot durch den Arbeitgeber auch für diese Pausenzeit würde in aller Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers darstellen. Sehr wohl verbieten kann der Arbeitgeber aber im Normalfall das Rauchen während der Arbeitszeit, also außerhalb der Pause. Ebenso kann der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung des Nichtraucherschutzes – entscheiden, wo auf seinem Betriebsgelände geraucht werden darf und wo nicht.

Zusätzliche Vereinbarungen

In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass Arbeitnehmer nicht nur in der Mittagspause rauchen, sondern zusätzlich auch davor und/oder danach "Rauchpausen" einlegen. Einen Anspruch auf derartige zusätzliche Rauchpausen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und der Arbeitgeber muss solche Zusatzpausen daher auch nicht gewähren. Der Arbeitnehmer kann vor der Arbeit, während seiner halbstündigen Mittagspause (oder bei einer anderen Aufteilung der halbstündigen Pause während den zwei 15-Minuten-Pausen beziehungsweise den drei Zehn-Minuten-Pausen) und nach der Arbeit rauchen. Sehr wohl können aber natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzliche Rauchpausen vereinbaren und dabei regeln, ob diese zusätzlichen Rauchpausen bezahlt – wozu der Arbeitgeber ohne Vereinbarung nicht verpflichtet wäre – oder als echte unbezahlte Pausen behandelt werden. In letzterem Fall wird der Arbeitnehmer die Rauchpausen jedenfalls gesondert aufzeichnen beziehungsweise sich im Zeiterfassungssystem ausstempeln müssen, damit die Dauer der Rauchpause von der (bezahlten) Arbeitszeit abgezogen wird.

Rauchpausen in der Arbeitszeit als Betriebsübung?

Schwierig wird die Situation allerdings dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine klaren Regelungen über diese zusätzlichen Rauchpausen treffen, der Arbeitnehmer trotzdem regelmäßig Rauchpausen macht und der Arbeitgeber diese "toleriert", ohne dass der Arbeitnehmer diese Rauchpausen am Ende seines Arbeitstages einarbeiten muss. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer eigentlich weniger gearbeitet als mit ihm vereinbart wurde. Zahlt der Arbeitgeber dennoch über einen längeren Zeitraum das volle Gehalt, kann sich für den Arbeitnehmer durch diese betriebliche Übung sogar ein Rechtsanspruch auf bezahlte Rauchpausen ergeben. In diesen Fällen könnte der Arbeitgeber diese Rauchpausen nicht mehr einseitig abschaffen.

Problem der Gleichbehandlung mit Nichtrauchern

Werden Rauchern zusätzliche Rauchpausen gewährt, stellt sich – vor allem wenn diese auch bezahlt werden – unter Umständen auch ein Gleichbehandlungsproblem mit den Nichtrauchern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nämlich, eine Minderheit von Arbeitnehmern ohne sachliche Rechtfertigung schlechter zu stellen als ihre übrigen Arbeitskollegen (einer Besserstellung einer Minderheit steht der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen). Falls daher die Raucher im Betrieb die Mehrheit darstellen und den Nichtrauchern als Minderheit nicht ebenfalls vergleichbare (bezahlte) Kurzpausen gewährt werden, wird dies regelmäßig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, was zur Konsequenz hätte, dass auch der Nichtraucher mit den Rauchpausen vergleichbare Kurzpausen machen darf. (Marco Riegler, 7.3.2018)