Arbeitnehmer dürfen bald erfahren, was Kollegen und Chefs über sie geschrieben haben.

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In einem Monat ist es so weit: Dann tritt nach jahrelanger Vorbereitungszeit die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie will die Rechte von Konsumenten unter anderem dadurch stärken, dass Unternehmen transparent machen müssen, was sie über ihre Kunden gespeichert haben. Das gilt parallel allerdings auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie der "Guardian" nun analysiert.

Erwähnungen in E-Mails

Mitarbeiter können ab 25. Mai also nachfragen, welche Daten ihr Unternehmen über sie gespeichert hat. Das umfasst etwa Dokumente und E-Mails, in denen der Mitarbeiter erwähnt wird, auch wenn diese nicht an den Mitarbeiter gesandt wurden. Sprich: Unterhalten sich zwei Führungskräfte über einen Untergebenen, sind diese E-Mails künftig einsehbar. Die Transparenzpflicht gilt auch für Dokumente über Abwesenheiten, die Leistung des Mitarbeiters oder Daten, die das Unternehmen aus Überwachungskameras oder elektronischen Protokollen wie Türchips oder Telefonanlagen sammelt.

Mitwirkungspflicht

Grundsätzlich gelte das auch in Österreich, sagt der Anwalt Lukas Feiler von der Kanzlei Baker & McKenzie. "Allerdings trifft den Mitarbeiter eine Mitwirkungspflicht: Er muss das Auskunftsbegehren so spezifisch gestalten, dass der Arbeitgeber mit zumutbarem Aufwand die relevanten E-Mails identifizieren und – soweit dies die Rechte Dritte erfordern – schwärzen kann", erklärt Feiler, der sich für ein Buch intensiv mit der DGSVO beschäftigt hat, auf Anfrage des STANDARD.

Ausnahmen gibt es beispielsweise für aktuelle Managementmaßnahmen, etwa eine Umstrukturierung des Unternehmens, oder für Bereiche, in denen Geschäftsgeheimnisse betroffen wären. Aber vor allem für Angestellte, die im Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber stehen, könnte die Transparenzpflicht wertvolle Munition liefern. (red, 1.5.2018)