München – Das sogenannte Kirchenasyl schützt abgelehnte Flüchtlinge in Deutschland nicht vor einer Abschiebung. Das entschied das Oberlandesgerichts München im Fall des sogenannten Freisinger Kirchenasyls. Laut dem Urteil vom Donnerstag ist das Kirchenasyl kein Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und zwingt den Staat nicht zur Duldung. Nichtanerkannte Flüchtlinge, die Schutz in Kirchen suchen, haben demnach keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung.

Im vorliegenden Fall, der als Freisinger Kirchenasyl Schlagzeilen machte, geht es um einen im November 2014 von Italien nach Deutschland eingereisten Nigerianer. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im Jänner 2016 ab, zugleich ordnete es die Abschiebung nach Italien an.

Derzeit 700 Personen in Kirchenasyl

Der Flüchtling begab sich jedoch am 15. Juli 2016 in die Pfarrei Sankt Jakob in Freising und blieb dort bis zum 19. Oktober 2016 im Kirchenasyl. Der Pfarrer von Sankt Jakob zeigte die Aufnahme im Kirchenasyl unverzüglich der Ausländerbehörde beim Landratsamt Freising und beim Bamf an.

Das Amtsgericht Freising entschied daraufhin, dass sich ein abgelehnter Asylwerber im Kirchenasyl nicht des illegalen Aufenthalts schuldig macht. Begründung: Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei ein "inlandsbezogenes Abschiebehindernis", das einen Duldungsanspruch begründe.

Dem widersprach nun das Oberlandesgericht, denn das Kirchenasyl sei kein anerkanntes Rechtsinstitut. Es verbiete dem Staat daher kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden. Derzeit befinden sich nach Bamf-Schätzung deutschlandweit etwa 710 Menschen in Kirchenasyl. (APA, AFP, 3.5.2018)