§ 278 Kriminelle Vereinigung

Wer eine solche gründet oder sich als Mitglied in einer solchen beteiligt, dem drohen laut Strafgesetzbuch bis zu drei Jahre Haft. Im Fall des aktuellen Verfahrens trifft dieser Anklagepunkt alle 17 Personen.

§ 283 Verhetzung

Wer öffentlich beziehungsweise in Medien zu Gewalt oder Hass gegen Angehörige einer Gruppe, Ethnie, Religionsgemeinschaft, Staatsangehörigkeit oder sexuellen Ausrichtung aufruft oder diese in ihrer Menschenwürde in der öffentlichen Meinung herabwürdigt und verächtlich macht, kann mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Im Falle der aktuellen Anklage trifft das Muslime, Flüchtlinge und Ausländer, insbesondere Türken.

§ 125 Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 105 Nötigung

Wer andere durch Gewalt oder gefährliche Drohungen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug zu bestrafen.

Wird eine Person gleichzeitig wegen mehrerer Tatbestände verurteilt, gilt das höchste Strafmaß. Das heißt: Die Haftstrafen der einzelnen Paragrafen werden nicht addiert, weitere Verurteilungen wirken sich aber insgesamt erschwerend aus. (Colette M. Schmidt, 14.5.2018)