Der Vater von Frau K. war Zeit seines Lebens ein begeisterter Leser und hatte mehrere Zeitungen und Zeitschriften abonniert. Als er Anfang des Jahres plötzlich verstarb, musste sich seine Tochter – neben vielen anderen Dingen – auch um die Beendigung dieser Abos kümmern. Bei den meisten der bezogenen Periodika genügte ein Anruf oder ein kurzes E-Mail, dem ein Scan der Sterbeurkunde beilag, um den Bezug zeitnahe zu stoppen. Lediglich eine Monatszeitschrift, die der Vater von Frau K. über einen Zeitschriftenvertrieb bezogen hatte, wurde weiterhin an seine alte Adresse geliefert.

Frau K. versuchte mehrmals, den Zeitschriftenvertrieb telefonisch, per E-Mail und sogar per Post zu erreichen, doch alle Anläufe scheiterten. Zuletzt wandte sie sich über ein Internet-Kündigungsportal an das Unternehmen, erhielt aber auch auf diesem Wege keine Antwort.

Dauerschuldverhältnisse enden üblicherweise nicht automatisch mit dem Tod eines Vertragspartners.
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Die Schlichtung mit Frau K. und dem Zeitschriftenvertrieb

Da Frau K. selbst mit dem Unternehmen keine zufriedenstellende Lösung finden konnte, vermittelte die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte zwischen den Parteien und erreichte, dass das Unternehmen das gegenständliche Abo mit sofortiger Wirkung stornierte, womit Frau K. zufrieden war.

Quick Facts – Beendigung von Zeitschriftenabonnements

  • Grundsätzlich sind Abonnements, wie im oben geschilderten Schlichtungsfall, rechtlich als Dauerschuldverhältnisse einzuordnen. Das bedeutet, dass beide Seiten in wiederkehrenden Abständen Leistungen zu erbringen haben: Der Verlag liefert in regelmäßiger Folge Druckerzeugnisse, der Abonnent zahlt den dafür vorgesehenen Preis.
  • Die Dauer und Beendigung von Dauerschuldverhältnissen ist grundsätzlich vertraglich zu regeln. Wurde keine Befristung vereinbart, so laufen sie auf unbestimmte Zeit. In einem solchen Fall werden meist bestimmte Kündigungstermine und -fristen vereinbart, an die sich beide Seiten halten müssen, wenn sie die Vertragsbeziehung beenden möchten.
  • Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, insbesondere dann, wenn die Weiterführung des Vertrages einer Vertragspartei unzumutbar wäre. Im Zweifelsfall muss allerdings ein Gericht beurteilen, ob der vorgebrachte Grund wirklich einen entsprechenden Wert hatte oder nicht.
  • Allerdings enden Dauerschuldverhältnisse üblicherweise nicht automatisch mit dem Tod eines Vertragspartners, sondern gehen vielmehr zuerst auf den Nachlass und letztlich auf die Erben über. Diese müssen den Vertrag, zum Beispiel das Abo, also aktiv kündigen, wenn die die Zeitschrift nicht beziehen möchten. In derartigen Situationen bieten jedoch viele Verlage (und auch andere Unternehmen) kulanzweise Vertragskündigungen an oder anerkennen den Todesfall als wichtigen Grund, der zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt.

Was können Sie tun, wenn Sie Probleme haben, ein Zeitschriften-Abo zu kündigen?

Wenn Sie ein Zeitschriften-Abo kündigen möchten, kontaktieren Sie am besten zuerst den Verlag oder Vertrieb, über den Sie die Zeitschrift beziehen. Die Kontaktdaten finden Sie üblicherweise im Impressum der Zeitschrift oder auch auf der entsprechenden Website. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist es sinnvoll, Kündigungen zu datieren und schriftlich (beziehungsweise per E-Mail) zu übermitteln. Ersuchen Sie am besten auch um eine Bestätigung der Kündigung. Wenn das Unternehmen ihre Kündigung nicht akzeptiert oder überhaupt nicht auf diese reagiert und es eine Niederlassung in Österreich hat, können Sie sich unter anderem an die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte wenden, um im Rahmen eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zu finden. (Joachim Leitner, 30.5.2018)

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Weitere Informationen zur Schlichtung für Verbrauchergeschäfte und das Online-Formular zur Einbringung von Schlichtungsanträgen finden Sie auf verbraucherschlichtung.at

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