Auch eine Geistheilerin ist dem deutschen Gesundheitswesen zuzurechnen – das gilt jedenfalls für die gesetzliche Unfallversicherung, wie kürzlich das deutsche Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach muss eine Heilerin aus Bayern Beiträge zur Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bezahlen.

Die Klägerin betreibt – inzwischen als Pensionistin – in Bayern eine sogenannte Praxis für energetische Körperarbeit. Bei ihren Behandlungen begebe sie sich in eine "höhere Schwingungsebene", erläuterte sie am Rande der BSG-Verhandlung. Dadurch würden kranke Körperzellen des Kunden so beeinflusst, dass sie sich an ihren ursprünglich gesunden Zustand wieder "erinnern".

Anerkannte Heilpraktiker, etwa Physiotherapeuten, gelten als Freiberufler und müssen daher nicht der gesetzlichen Unfallversicherung beitreten. Die nach Schätzung des Dachverbands geistiges Heilen bundesweit mindestens zehntausend Geistheiler sind nicht anerkannt und gelten daher als gewerbetreibende Unternehmer.

Nicht anerkannt

Die Klägerin meinte, wenn ihre Tätigkeit nicht als Gesundheitsberuf anerkannt sei, müsse sie auch zur Gesundheitsberufsgenossenschaft keine Beiträge zahlen. Das BSG hat die Beitragsbescheide über zuletzt 137 Euro pro Jahr jedoch als rechtmäßig bestätigt. Entscheidend für die Versicherungspflicht ist danach das Ziel der Tätigkeit.

Dieses sei hier nach eigener Darstellung der Klägerin, Krankheiten zu heilen oder abzuwenden. Dabei müsse die Berufsgenossenschaft die Tätigkeit nicht prüfen oder bewerten, betonten die Kasseler Richter. Keine Rolle spiele es daher, ob die Tätigkeit staatlich anerkannt sei oder ob die angewandten Methoden dem wissenschaftlich anerkannten Stand der Medizin entsprächen. (APA, 19.6.2018)