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Nach der Matura wird erst einmal gefeiert. Auf die Frage, ob man dabei auch versichert ist, sollte nicht vergessen werden.

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Frage: Wie lange ist man nach Beendigung der Schule bei den Eltern automatisch mitversichert?

Antwort: Prinzipiell ist es so, dass Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei ihren Eltern mitversichert sind. Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wird mit dem 18. Geburtstag die Mitversicherung von der Gebietskrankenkasse automatisch verlängert.

Frage: Wie verhält es sich, wenn man nach der Matura ins Berufsleben einsteigt, aber noch keinen Job hat?

Antwort: Sind Maturanten auf Jobsuche, können sie sich bis zu zwei Jahre bei den Eltern mitversichern. Dafür muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Frage: Was passiert während der Pause zwischen Matura und Studienbeginn, die mehrere Monate dauert?

Antwort: Für diesen Zeitraum gilt: Wird im Maturajahr Familienbeihilfe bezogen, verlängert sich die Mitversicherung automatisch bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres. Das geht sich also mit allen Einschreibe- und Inskriptionszeiten problemlos aus.

Frage: Und wenn im Maturajahr keine Familienbeihilfe bezogen wird?

Antwort: Dann hilft es auch, das Maturazeugnis in Händen zu halten, denn damit kann die Mitversicherung aufgrund von Erwerbslosigkeit für bis zu 24 Monate beantragt werden.

Frage: Wie ist man versichert, wenn man sich mit dem Studium noch Zeit lassen will und nicht arbeitet?

Antwort: Dann kann – wie im vorherigen Punkt – ebenfalls die Mitversicherung beantragt werden.

Frage: Was passiert, wenn die Matura nicht bestanden wurde?

Antwort: Wer im Herbst zur Nachmatura antreten muss, muss sich zumindest wegen der Krankenversicherung keine Sorgen machen. Es gilt: Wer bis dato Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, bei dem läuft die Mitversicherung – wie in den anderen Fällen – bis zum 30. November des Kalenderjahres automatisch weiter.

Frage: Ist man während des Studiums bei den Eltern mitversichert?

Antwort: Ja. Wer nach der Matura mit Studium/Fachhochschule beginnt und Anspruch auf Familienbeihilfe hat, kann sich bis zum 27. Lebensjahr kostenlos bei den Eltern mitversichern. Wird keine Familienbeihilfe mehr bezogen, kann die Mitversicherung auch verlängert werden. Dafür muss die Fortsetzungsbestätigung als ordentlicher Studierender bei der Krankenkasse vorgelegt werden.

Frage: Wie sieht die Sache aus, wenn das Kind bereits arbeitet?

Antwort: Die Mitversicherung bei den Eltern bleibt auch in dem Fall bis zum 18. Lebensjahr bestehen. Wenn das Kind einen Job hat und sein Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (438,05 Euro) liegt, ist es auch selbst versichert. Ein Leistungsanspruch besteht aber nur aus dem Dienstverhältnis.

Frage: Was passiert, wenn nach der Schule Bundesheer/Zivildienst geleistet wird?

Antwort: Für die Zeit zwischen Schulende und Bundesheer/Zivildienst gilt auch: Wird Familienbeihilfe bezogen, wird die Mitversicherung automatisch bis zum 30. November des Kalenderjahres verlängert. Wird keine Familienbeihilfe bezogen oder erfolgt die Einberufung erst nach dem 30. November, kann der Antrag auf Mitversicherung bei den Eltern aufgrund von Erwerbslosigkeit für bis zu 24 Monate gestellt werden. Auch nach Ende des Präsenzdienstes kann man sich bis zum Beginn des Studiums bei den Eltern mitversichern.

Frage: Studium im Ausland: Ist man hier bei den Eltern mitversichert?

Antwort: Ja, Voraussetzung für die Mitversicherung ist eine Bestätigung über das laufende Studienjahr durch die jeweilige Ausbildungsstätte.

Frage: Was passiert mit der Mitversicherung während eines Sommerjobs?

Antwort: Auch dann können Kinder (auch wenn sie älter als 18 Jahre sind) bei ihren Eltern mitversichert bleiben. Wird im Job die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, wird der Arbeitnehmer automatisch vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse angemeldet und ist eigenständig versichert. Das ist auch der Fall, wenn Schüler oder Studenten einen Ferialjob annehmen. Wenn dieser Job beendet wird oder danach nur geringfügig weitergearbeitet wird, ist man wieder automatisch bei den Eltern mitversichert. (FRAGE & ANTWORT: Bettina Pfluger, 30.6.2018)