"Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget, so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden." So lautet Paragraf 1318 des ABGB, der gemeinsam mit dem Paragrafen 1319 die Haftung für die meisten von Gebäuden ausgehenden Gefahren regelt. Regelmäßige Kontrollen auf Gefährdungen gehören zu den Pflichten von Gebäudeeigentümern, das musste Andreas Grieb, Richter in Bestandsachen am Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen, auf dem Immobilientag nicht extra betonen.

Und weil Hausbesitzer diese Verantwortung meist an die Verwalter ihrer Gebäude delegieren, sind es dann auch diese, die für die vorgeschriebenen Überprüfungen in Form von Sichtkontrollen und Begutachtungen verantwortlich sind.

Checklisten für Begehungen

Wobei: Eine "Vorschrift" sei eine Önorm streng betrachtet natürlich nicht, so Grieb; aber immerhin doch eine "Verkehrsauffassung, an der sich auch Richter orientieren".

Checklisten für Begehungen liefert die Önorm B 1300 von 2012, die kürzlich aktualisiert wurde. Dabei ist etwa neu, dass es bei Mängeln ohne "Gefahr im Verzug" keine fixen Fristen zur Beseitigung mehr gibt. Die Aktualisierung stellt außerdem klar, dass Vermieter nicht zur permanenten Modernisierung verpflichtet sind. Grieb empfahl den anwesenden Hausverwaltern eines: "Hausverstand einschalten – und einfach einmal mit den Augen eines Kindes oder einer gebrechlichen Person ein Gebäude begehen." (mapu, 2.7.2018)