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Wer mit Bitcoin oder anderem Kryptogeld Gewinne macht, muss einen Anteil an das Finanzamt abgeben.

Foto: Reuters/Dado Ruvic/Illustration

Die vergangene Korrektur im Land der Kryptogelder hat wohl auch dazu geführt, dass viele ihr Engagement in diesem Bereich überdacht haben und ihre Bitcoins, Lightcoins, Ripples et cetera auf den Markt geworfen haben. Nun stellt sich die Frage, wie mit Gewinn oder Verlust steuerlich umzugehen ist. Der Standard hat die häufigsten Fragen zusammengetragen:

Frage: Ich habe Bitcoins, die liegen in einer Wallet. Ich mache damit gar nichts, sie sind aber im Wert gestiegen. Muss ich Steuer bezahlen?

Antwort: Nein. Eine Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen erfolgt erst, wenn diese auch veräußert werden. Kursschwankungen (seien sie positiv oder negativ) lösen bis zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Steuerpflicht aus. Erst bei der Veräußerung der Kryptowährung stellt der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Veräußerungskosten Einkünfte dar, die zu versteuern sind.

Frage: Wie sieht es aus, wenn ich Teile meines Kryptogeldes verkauft und Gewinne realisiert habe?

Antwort: Hier wird es ein wenig kompliziert. "Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Bitcoins erfolgt eine Unterscheidung in zwei Gruppen", erklärt Claudia Synek, Steuerexpertin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei Grant Thornton. Unterschieden wird zwischen jenen Coins, die zinstragend veranlagt sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. Unter einer zinstragenden Veranlagung versteht man den Umstand, dass Bitcoins an andere Marktteilnehmer verliehen werden. Es findet ein Zuordnungswechsel statt, wenn eine Anzahl Bitcoins an einen anderen Marktteilnehmer übermittelt wird. "Erhält der Überlasser als Gegenleistung zusätzlich Bitcoins, stellen diese Zinsen dar und sind ebenfalls als Überlassung von Kapital steuerpflichtig", erklärt Synek. Solch eine zinstragende Veranlagung liegt aber eher selten vor. Bei der Veräußerung der Bitcoins unterliegen die Einkünfte dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent nach Einkommenssteuergesetz (§ 27a Abs 1 EStG).

Werden die Bitcoins im Privatvermögen gehalten und sind sie nicht zinstragend veranlagt, stellt der Verkauf ein Spekulationsgeschäft gemäß EStG (§ 31) dar. Im Umkehrschluss bedeutet das: Werden Bitcoins länger als ein Jahr gehalten und dann verkauft, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte nicht der Einkommenssteuer.

Frage: Ich bin in der Kryptogeldwelt sehr aktiv, kaufe und verkaufe regelmäßig. Welche Steuer fällt an, und kann ich Verluste gegenrechnen?

Antwort: Beträgt der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von Bitcoins weniger als ein Jahr, dann liegt beim Verkauf der Bitcoins ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (§ 31 EStG) vor. Die daraus resultierenden Einkünfte werden zum Tarif besteuert und unterliegen somit einer Steuerbelastung von bis zu 55 Prozent (Höchststeuersatz). Verluste aus einem Kursverfall, die bei einem Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist auftreten, können nur mit anderen Spekulationseinkünften des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden.

Frage: Ich betreibe eine Onlinebörse für Kryptogeld. Löst diese Tätigkeit bei mir eine Steuerpflicht aus?

Antwort: Das Betreiben einer Onlinebörse für Kryptowährungen, bei der die Coins gegen andere Kryptowährungen oder gegen reale Währungen getauscht werden können ("an- und verkauft"), ist steuerlich betrachtet als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Daher entsteht eine Besteuerung aus der gewerblichen Tätigkeit.

Frage: Was ist zu beachten, wenn ich einen Kryptowährungautomaten betreibe?

Antwort: Das Betreiben eines Automaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann, ist im Steuerrecht auch als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen – es fallen daher Steuern aus der gewerblichen Tätigkeit an.

Frage: Ich besitze nicht nur Kryptogeld, sondern bin auch im Mining aktiv. Fällt das von mir geschaffene Geld steuerlich ins Gewicht?

Antwort: Werden Kryptowährungen geschaffen oder geschürft ("mining"), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung wird somit gleich behandelt wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Als Entlohnung für die Miningtätigkeit erhält der Miner eine bestimmte Anzahl von Coins, die umgerechnet zum aktuellen Tageskurs die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit ergeben. Wird das Mining über entsprechende Pools nur gelegentlich oder einmalig ausgeübt, fällt das für den Miner unter "Sonstige Einkünfte" (§ 29 Z 3 EStG). Das Bitcoinmining unterliegt mangels eines identifizierbaren Leistungsempfängers aber nicht der Umsatzsteuer.

Im Bereich Mining könnte sich die steuerliche Auslegung auch noch ändern, sagt Anwalt Ronald Frankl von Lansky, Ganzger und Partner. Denn es gebe auch die Ansicht, dass Mining nicht unter gewerbliche Tätigkeit, sondern vielmehr unter das Glücksspiel fallen müsste, weil nicht im Voraus klar ist, wie viele Rechenprozesse nötig sind, um einen neuen Block in der Blockchain zu decodieren.

Wem das alles zu kompliziert ist und wer die Übersicht über seine Transaktionen längst verloren hat, dem kann eine neue App helfen. Der Oberösterreicher Florian Wimmer hat mit Steuerexperten die App Blockpit entwickelt. Mit diesem Onlinetool können alle Aktivitäten in der Kryptowelt abgebildet werden. "Mir war es irgendwann nicht mehr möglich, alles schlüssig nachzuvollziehen", erklärt Wimmer seine Motivation für die App. Mit Blockpit werden alle Transaktionen aufgelistet und ein vollständiger Bericht erstellt, der für die Steuererklärung verwendet werden kann.

Neuen Standard schaffen

Blockpit bietet außerdem die Möglichkeit, den Bericht von einer lizenzierten Steuerberatungskanzlei gleich absegnen zu lassen. "Unser Ziel ist es, als erstes Unternehmen einen europäischen Standard für Steuerberichte rund um Kryptowährungen zu setzen", teilt Wimmer in einer Aussendung seine Vision mit.

Mittlerweile handeln Millionen Menschen auf der Welt auf mehr als 50 Börsen mit rund 1500 verschiedenen Kryptowährungen. Eine lückenlose Aufzeichnung ist für sie alle wichtig, denn Gewinne aus Kryptowährungen sind in den meisten Ländern steuerpflichtig – und das nicht erst, wenn Coins oder Token in Dollar, Euro und dergleichen gewechselt werden. Wird eine Kryptowährung gegen eine andere getauscht, ist eben auch das ein steuerrechtlich relevantes Ereignis. Und Strafen für Steuerhinterziehung können auch bis zu zehn Jahre lang rückgeltend verhängt werden. (Bettina Pfluger, 12.7.2018)