Das Verfahren um die Umweltverträglichkeitsprüfung für die dritte Piste am Flughafen Wien könnte sich wohl noch längere Zeit ziehen.

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Wien – Das schier endlos scheinende Verfahren um die Umweltverträglichkeitsprüfung für die dritte Piste am Flughafen Wien ist um eine Facette reicher. Diesmal geht es nicht um Lärm- und Schadstoffwerte oder das Flugaufkommen, sondern um eine Formsache. Die allerdings könnte das Zeug haben, das von den Projektgegnern beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom März auszuhebeln.

Der in dem im Mai eingebrachten Revisionsbegehren geäußerte Verdacht: Das 2013 gegründete BVwG, das 2014 den Betrieb aufnahm, habe den Grundsatz der Geschäftseinteilung verletzt, selbige nicht ordnungsgemäß und transparent genug vorgenommen und sie sei auch nicht nachprüfbar.

Offenlegung gefordert

In einem internen Schreiben an das Gerichtspräsidium, das am 13. Mai 2014 von zehn Verwaltungsrichtern unterfertigt wurde und dem STANDARD vorliegt, urgieren diese die in der Bundesverfassung verankerte Nachvollziehbarkeit der Aktenzuweisung gemäß Rotationsprinzip und fordern die Offenlegung dieser Listen. Wichtig ist diese Festlegung, damit gewährleistet ist, dass sich kein Beschwerdeführer, kein Richter und keine Partei aussuchen kann, welche Fälle er oder sie zugeteilt bekommt und von wem der Akt bearbeitet wird. Das Rotationsprinzip – dabei werden den Richtern die Fälle nach Buchstaben und Einlangen zugeteilt – wird angewendet, um Willkür hintanzuhalten.

Dieses Prinzip sahen die Richter offenbar nicht gewährleistet. Ob das Erkenntnis des BVwG, mit dem es den Weg für die dritte Piste unter Auflagen genehmigte, dadurch nichtig wird, muss der mit der Revision befasste Verwaltungsgerichtshof beurteilen.

Zweifel ausgeräumt

Das Bundesverwaltungsgericht, das 2014 rund 15.000 Fälle von Vorläuferbehörden wie Umwelt- und Bundesasylsenat übernommen hatte, suchte die Zweifel am Freitag auszuräumen. "Das Verfahren zur dritten Landepiste wurde auf Grundlage der fixen Geschäftseinteilung nachvollziehbar zugewiesen", stellte Gerichtssprecherin Dagmar Strobel-Langpaul klar. Der von allen BVwG-Richtern gewählte Geschäftsverteilungsausschuss habe die Unzuständigkeitseinrede auch geprüft. Hätten damals Zweifel bestanden, hätte sich der mit der dritten Piste betraute Richtersenat mit Sicherheit für unzuständig erklärt, so die Gerichtssprecherin.

Flughafen-Chef Günther Ofner sieht den teilstaatlichen Airport von dem Problem nicht betroffen. Es sei "kein Zusammenhang zu dem 2011 eingeleiteten Genehmigungsverfahren gegeben. Ob der VwGH die 116 Seiten dicke Revision annimmt, ist offen. (Luise Ungerböck, 14.7.2018)