Gelsenkirchen/Tunis – Im Streit um die Abschiebung des islamistischen Gefährders Sami A. aus Deutschland hat ein Gericht der zuständigen Ausländerbehörde eine Frist zur Rückholung des Tunesiers gesetzt. Die Behörde im nordrhein-westfälischen Bochum habe bisher "nichts Substanzielles unternommen", um Sami A. zurückzuholen, kritisierte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht in seinem Beschluss.

Es drohte der Stadt auf Antrag des Tunesiers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an, sollte Sami A. bis spätestens kommenden Dienstag nicht zurückgeholt werden. Der mutmaßliche Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden war am 13. Juli aus Nordrhein-Westfalen abgeschoben worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Vorabend entschieden hatte, dass dies nicht zulässig sei.

Der Beschluss war allerdings erst übermittelt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war. Die Richter verlangen, dass Sami A. nach Deutschland zurückgeholt wird. Bisher sollen mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation Sami A.s an die tunesischen Behörden gestellt worden sein, bemängelte die Kammer. Das sei nicht genug. Die Stadt Bochum könne gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen, sagte ein Gelsenkirchener Gerichtssprecher Mittwoch früh.

Anklage wegen Terrorismus

Die Rückholung von Sami A. dürfte auch durch die Haltung Tunesiens erschwert werden. Tunesien hatte am Dienstag mitgeteilt, den mutmaßlichen Gefährder nicht an Deutschland zurücküberstellen zu wollen. Als Grund nannte ein Vertreter der tunesischen Justiz, dass Sami A. womöglich eine Anklage wegen Terrorismus in seinem Heimatland bevorstehe.

Gegen den Beschuldigten werde, wenn es zu einer solchen Anklage komme, in Tunesien verhandelt, sagte Sofian Sliti, Sprecher der Anti-Terror-Justizbehörde. "Es gibt keine Möglichkeit, ihn in irgendein anderes Land abzuschieben", ergänzte er. Dafür gebe es keine Grundlage. (APA, 25.7.2018)